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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

715 VA 630 Js 12393/​24

Einziehungsverfahren gegen unbekannt, handelnd unter den Personalien Yannick Richter

Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.06.2024 – 16 Ds 630 Js 12393/​24 – wurde im Wege des selbstständigen Einziehungsverfahrens die Einziehung des Wertersatzes iHv. insgesamt 13.848,28 EUR gegen die unbekannten Einziehungsbeteiligten, handelnd unter den Personalien Yannick Richter, rechtskräftig angeordnet. Der Einziehungsbetrag ist in Höhe von 13.790,63 EUR sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können aufgrund einer Vielzahl von Fällen die jeweiligen Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum November/​ Dezember 2023 spiegelten die Täter den Geschädigten vor, dass diese von der Täterschaft eine Wohnung anmieten und die Geschädigten für die vermeintliche Wohnung vorab eine Kaution oder sonstige Mietsicherheit überweisen müssten. Als Empfängerkonto nannte die unbekannte Täterschaft u.a. zwei bei der Commerzbank AG und ein bei der Targobank AG geführten Konten.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 630 Js 12393/​24 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

 

gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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