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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur außerordentlichen Hauptversammlung der DG-Gruppe AG

popmelon (CC0), Pixabay

Interviewer: Frau Bontschev, die DG-Gruppe AG hat eine außerordentliche Hauptversammlung für den 31. März 2025 einberufen. Was ist der Hauptgrund für diese Versammlung?

Bontschev: Der zentrale Anlass der Hauptversammlung ist die personelle Neubesetzung des Aufsichtsrats. Das bisherige Mitglied, Herr Ralf Ruckdäschel, hat sein Mandat niedergelegt, und es wird vorgeschlagen, Herrn Roderich Münker, einen ehemaligen Vorstand der DG-Gruppe AG, als Nachfolger zu berufen.

Interviewer: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds?

Bontschev: Gemäß § 103 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) können Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt wurden, von dieser vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Interviewer: Gibt es Besonderheiten bei der Neubesetzung des Aufsichtsrats?

Bontschev: Ja, laut Satzung der DG-Gruppe AG ist die Amtszeit eines neuen Aufsichtsratsmitglieds auf den verbleibenden Zeitraum des ausgeschiedenen Mitglieds beschränkt. Dies bedeutet, dass Herr Münker, falls er gewählt wird, nur bis zur ordentlichen Hauptversammlung im dritten Geschäftsjahr nach Amtsantritt im Aufsichtsrat tätig sein wird.

Interviewer: Welche Rechte haben die Aktionäre im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung?

Bontschev: Aktionäre haben das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, ihre Stimme abzugeben und Fragen zu stellen. Allerdings müssen sie sich bis zum 24. März 2025 anmelden und ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen. Die Stimmrechtsausübung ist entweder persönlich, durch Bevollmächtigte oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter möglich.

Interviewer: Was sollten Aktionäre tun, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können?

Bontschev: In diesem Fall können sie eine andere Person bevollmächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden und kann entweder direkt dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Alternativ gibt es von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die weisungsgebunden abstimmen.

Interviewer: Gibt es datenschutzrechtliche Aspekte, die die Aktionäre beachten sollten?

Bontschev: Ja, die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre zur Durchführung der Hauptversammlung. Dies umfasst unter anderem Namen, Adresse und Aktienbestand. Diese Daten werden so lange gespeichert, wie es gesetzlich erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft besteht.

Interviewer: Wie können Aktionäre weitere Informationen zur Hauptversammlung erhalten?

Bontschev: Die Einladung, Satzung und relevante Dokumente sind auf der Investor-Relations-Seite der DG-Gruppe AG abrufbar. Zudem können Aktionäre Anfragen oder Anträge direkt an die Gesellschaft richten.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Zeit und die informativen Einblicke, Frau Bontschev!

Bontschev: Sehr gerne!

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