Chemnitz, 14. Februar 2025 – Das Amtsgericht Chemnitz hat unter dem Aktenzeichen 418 IN 1971/24 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der METAN Solutions Verwaltungsgesellschaft mbH abgelehnt. Grund für die Entscheidung ist mangelnde Masse, was bedeutet, dass das Unternehmen nicht über ausreichend verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Bedeutung der Entscheidung
Die METAN Solutions Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Tannenberg, wurde durch ihren Geschäftsführer Roland Markert vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz (HRB 32564) eingetragen.
Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bedeutet:
- Es wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet.
- Das Unternehmen kann nicht geordnet abgewickelt werden.
- Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen.
Auswirkungen für Gläubiger
Für Gläubiger der METAN Solutions Verwaltungsgesellschaft mbH bedeutet diese Entscheidung schlechte Nachrichten:
Da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, gibt es keinen Insolvenzverwalter, der verbliebene Vermögenswerte verwertet und Forderungen verteilt. Gläubiger können nun nur noch auf individuelle Rechtsmittel zurückgreifen, wobei die Erfolgsaussichten ohne verwertbares Vermögen äußerst gering sind.
Rechtsmittel und Einsichtnahme
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Chemnitz eingesehen werden.
Betroffene haben die Möglichkeit, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.
Was bedeutet das für die METAN Solutions Verwaltungsgesellschaft mbH?
In den meisten Fällen führt eine Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse dazu, dass das Unternehmen de facto handlungsunfähig wird. Ohne Insolvenzverfahren bleibt oft nur die Löschung aus dem Handelsregister, sofern keine anderen Maßnahmen zur Auflösung getroffen werden.
Ob es für das Unternehmen noch eine Alternative zur Liquidation gibt oder ob die Verantwortlichen einen Neustart unter einer neuen Gesellschaft planen, bleibt abzuwarten. Für Gläubiger, Geschäftspartner und Mitarbeiter bedeutet die Entscheidung vorerst große Unsicherheit.