Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
526 Js 43819/20
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Landgerichts Osnabrück wegen Betrugs (Az. 18 KLs 12/21) gegen T. G., Meppen i.H.v. 230.538,45 €. Diese ist rechtskräftig seit dem 04.05.2023. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. |
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Auf Grund von Vermögenssicherungsmaßnahmen stehen aktuell 12.804,53 € zur Verteilung zur Verfügung. Mit weiteren zeitnahen Zahlungseingängen ist nicht zu rechnen. |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Der T. G. bot u. a. im Juni 2020 im Rahmen von Auktionen auf der Plattform eBay unter der Überschrift „Goldbarren The Perth Mint Australia 1 Unze 31.1 Gramm 999.9/24Karat“, Goldbarren zum Kauf an, obwohl er wusste, dass es sich hierbei nicht um echtes Gold handelte. Vielmehr war dem T. G. bewusst, dass die angebotenen Barren nicht – wie durch die Gestaltung des Angebotes suggeriert – aus Edelmetall, sondern aus Kupfer bestanden und insoweit von geringem Wert waren.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, 12.02.2025
Diplom-Rechtspfleger (FH)
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