Hildesheim, 14. Februar 2025 – Die Wilhelm Funke Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Alfeld (Leine), wird kein Insolvenzverfahren durchlaufen. Das Amtsgericht Hildesheim hat unter dem Aktenzeichen 51 IN 60/24 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Bedeutung der Entscheidung
Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim (HRB 110012), unterlag seit dem 29. Oktober 2024 vorläufigen Beschränkungen im Rahmen der Insolvenzprüfung. Mit dem aktuellen Beschluss wurden nun sowohl die Verfügungsbeschränkungen als auch die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.
Die Abweisung des Antrags „mangels Masse“ bedeutet, dass das Unternehmen nicht über genügend verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In der Regel führt dies dazu, dass die Gesellschaft nicht geordnet abgewickelt werden kann und stattdessen aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Folgen für Gläubiger und Geschäftspartner
Für Gläubiger ist dies eine schlechte Nachricht, da ohne Insolvenzverfahren keine geregelte Verteilung des Vermögens erfolgen kann. Offene Forderungen könnten nur noch individuell durch rechtliche Schritte verfolgt werden – mit geringen Erfolgsaussichten.
Einsichtnahme und mögliche nächste Schritte
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hildesheim eingesehen werden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht möglich, da sie auf der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 InsO basiert.
Was bedeutet das für das Unternehmen?
In den meisten Fällen führt eine Abweisung mangels Masse zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, sofern kein Nachtragsliquidator bestellt wird. Damit ist die Wilhelm Funke Verwaltungsgesellschaft mbH de facto handlungsunfähig und wird wirtschaftlich nicht weiter existieren.
Ob Geschäftsführer und Verantwortliche einen Neustart unter einer neuen Gesellschaft wagen oder ob dies das endgültige Aus bedeutet, bleibt abzuwarten.