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OLG Köln: Fluggesellschaft darf nicht mehr mit „CO₂-neutral reisen“ werben

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einer Fluggesellschaft einen Strich durch die Rechnung gemacht und ihre Werbung mit dem Slogan „CO₂-neutral reisen“ als irreführend verboten (Urteil vom 13.12.2024, Az. 6 U 45/24). Eine Revision gegen das Urteil? Fehlanzeige – nicht zugelassen.

Die Fluggesellschaft hatte auf ihrer Website großspurig mit „CO₂-neutral reisen… jetzt ausgleichen und abheben“ geworben. Klingt gut, doch wer wissen wollte, wie genau das versprochene Wunder der Klimaneutralität erreicht werden soll, wurde enttäuscht. Weder auf den ersten Blick noch nach tieferem Klicken auf der Website fanden sich klare Informationen zu den angeblichen Kompensationsmaßnahmen.

Ein Umweltverband fand das wenig überzeugend und zog vor Gericht – mit Erfolg. Bereits das Landgericht Köln hatte der Klage auf Unterlassung stattgegeben. Das OLG Köln bestätigte dieses Urteil und argumentierte, dass die angebotenen Kompensationsmaßnahmen weder dauerhaft garantiert noch transparent erläutert würden. Es bleibe völlig unklar, wann und wie der angebliche Emissionsausgleich tatsächlich stattfinden soll.

Das Gericht stützte sich dabei auf ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23), das hohe Maßstäbe an Werbung mit Umweltversprechen setzt. Solche Aussagen, so der BGH, müssen klar, nachvollziehbar und überprüfbar sein, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen. Der Slogan „ausgleichen und abheben“ suggeriere jedoch eine sofortige CO₂-Kompensation, ohne auch nur ansatzweise offenzulegen, welche konkreten Mechanismen dahinterstecken.

Das Urteil des OLG Köln dürfte Signalwirkung haben – vor allem für Unternehmen, die gern mit „grünen“ Versprechen werben, ohne diese überzeugend zu belegen. Die Botschaft an die Werbebranche ist eindeutig: Wer mit Klimafreundlichkeit punkten will, muss liefern – und zwar mit Fakten, nicht mit leeren Worten.

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