Goslar, 12. Februar 2025 – Das Amtsgericht Goslar hat im Insolvenzverfahren 32 IN 54/24 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der TAS GmbH angeordnet. Ab sofort stehen sämtliche finanziellen Entscheidungen des Unternehmens unter strenger Aufsicht, und Verfügungen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse
Die TAS GmbH mit Sitz in Seesen, vertreten durch Geschäftsführerin Susan Bierwirth, hat ein Insolvenzantragsverfahren durchlaufen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hausherr aus Braunschweig bestellt.
Folgende Maßnahmen wurden am 12. Februar 2025 um 15:50 Uhr erlassen:
- Eingeschränkte Verfügungsmacht: Die Schuldnerin kann nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
- Schutz der Insolvenzmasse: Geschäftspartner und Gläubiger sind angewiesen, ausstehende Zahlungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten.
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun analysieren, ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um das reguläre Verfahren zu eröffnen.
Rechtsmittel und Fristen
Gegen den Beschluss 32 IN 54/24 kann die Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Goslar einlegen. Diese Frist beginnt mit der Verkündung oder der offiziellen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen möchten.
Die Beschwerde muss schriftlich oder vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zur Niederschrift erklärt werden.
Bedeutung für Gläubiger und Geschäftspartner
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob die TAS GmbH eine Chance auf Sanierung hat oder ob eine vollständige Abwicklung bevorsteht. Gläubiger müssen sich darauf einstellen, dass alle Finanzströme nun unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen.
Die Entscheidung zur endgültigen Insolvenzeröffnung wird maßgeblich davon abhängen, ob das Unternehmen genügend Mittel aufbringen kann, um ein reguläres Verfahren zu durchlaufen.