Tübingen, 12. Februar 2025 – Im Insolvenzverfahren 15 IN 46/25 hat das Amtsgericht Tübingen die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der AURUM International OHG angeordnet. Ziel ist es, das Unternehmensvermögen zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Strenge Kontrolle durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff aus Tübingen bestellt. Ihm obliegt es, das Vermögen des Unternehmens zu überwachen und sicherzustellen, dass keine weiteren finanziellen Nachteile für Gläubiger entstehen.
Wichtige Maßnahmen des Gerichts:
- Eingeschränkte Verfügungsmacht: Die AURUM International OHG darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.
- Bankkonten und Außenstände unter Kontrolle: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist befugt, eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Einschränkung der Zwangsvollstreckung: Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin werden ausgesetzt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der Insolvenzverwalter wird als Sachverständiger untersuchen, ob eine Insolvenz eröffnet werden kann und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
Rechtliche Möglichkeiten für Beteiligte
Gegen den Beschluss 15 IN 46/25 kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder der offiziellen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Amtsgerichts gegeben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig; elektronische Einreichungen müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Ausblick: Fortführung oder Abwicklung?
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob die AURUM International OHG eine Zukunft hat oder ob eine vollständige Abwicklung bevorsteht. Die Entscheidung über die endgültige Insolvenzeröffnung wird maßgeblich davon abhängen, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist und ob eine Sanierung realistisch erscheint.
Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet dies eine Zeit der Unsicherheit, während das Unternehmen unter strenger Aufsicht weiter operiert.