Staatsanwaltschaft Hagen
600 Js 1585/23
Ermittlungsverfahren gegen Mirko und Jasmina Grigorov wegen Computerbetrugs
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Mit Urteil vom 05.11.2024 hat das Amtsgericht in Hagen – Az. 62 Ls 16/24 – die Einziehung eines Betrages von 26.895,00 Euro als Wertersatz des Taterlangten angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit vom 18.03.2023 bis zum 21.07.2023 haben die Verurteilten in Hagen und andernorts durch verschiedene Geldinstitute versandte neue Bankkarten und zusätzlich versandte Briefe mit Pins aus Postverteilerkästen entnommen und diese im Nachgang für Bargeldabhebungen eingesetzt.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen der Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hierzu müssen gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter o. a. Aktenzeichen Entschädigungsansprüche angemeldet werden.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorgelegt oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden.
Rechtspflegerin
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