Schweinfurt, 13. Februar 2025 – Das Amtsgericht Schweinfurt hat den Antrag der Polaris Green Energy UG (Aktenzeichen IN 219/24) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
Begründung der Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die finanziellen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn die vorhandene Insolvenzmasse mindestens die Verfahrenskosten trägt. Da dies nicht gewährleistet ist, wurde der Antrag abgewiesen.
Folgen der Entscheidung
- Kein Insolvenzverfahren: Eine geordnete Abwicklung durch ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.
- Kostenregelung: Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Auswirkungen für Gläubiger: Forderungen können nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Schweinfurt eingelegt werden.
- Beschwerdegericht: Amtsgericht Schweinfurt, Rüfferstr. 1, 97421 Schweinfurt
- Fristbeginn: Mit Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
- Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Bedeutung für Gläubiger und Geschäftspartner
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags bleibt die Polaris Green Energy UG formal bestehen, jedoch ohne Aussicht auf eine geordnete Sanierung oder Abwicklung. Gläubiger müssen nun alternative rechtliche Schritte prüfen, um ihre Forderungen durchzusetzen.