Dark Mode Light Mode

BaFin teilt mit: DEGAG WI8 GmbH beantragt Insolvenz – Auswirkungen auf Anleger

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die DEGAG WI8 GmbH mit Sitz in Hamburg hat beim Amtsgericht Hameln einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Dieser Schritt wirft ernste Fragen zur finanziellen Stabilität des Unternehmens auf und hat direkte Konsequenzen für Anlegerinnen und Anleger, die in dessen Vermögensanlagen investiert haben.

Betroffene Kapitalanlagen und Hintergründe

Die DEGAG WI8 GmbH hatte zwei Genussrechte als Vermögensanlagen ausgegeben:

  • „DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 6,5 % p. a.“
  • „DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz 6,9 % p. a.“

Die dazugehörigen Verkaufsprospekte wurden am 19. September 2019 aufgestellt und am 30. September 2019 veröffentlicht.

Mit dem Insolvenzantrag vom 6. Februar 2025 steht nun fest, dass die DEGAG WI8 GmbH ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr in vollem Umfang nachkommen kann. Dies betrifft sowohl die Zinsauszahlungen als auch die Rückzahlung des investierten Kapitals.

Was bedeutet das für Anleger?

Die Insolvenz der Emittentin hat zur Folge, dass die Rückzahlung der Gelder an die Investoren unsicher ist und möglicherweise nicht vollständig erfolgen kann. Anleger sollten sich frühzeitig über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren und prüfen, welche Schritte nun notwendig sind.

Keine Prüfung durch die BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie die inhaltliche Richtigkeit dieser Meldung nicht geprüft hat. Die Behörde geht lediglich davon aus, dass die betroffenen Genussrechte unter die Definition des Vermögensanlagengesetzes fallen, ohne dies erneut bewertet zu haben.

Anlegerinnen und Anleger, die in diese Vermögensanlagen investiert haben, sollten sich umgehend mit rechtlichem Beistand oder einer Verbraucherzentrale beraten, um ihre Ansprüche zu prüfen und mögliche Handlungsoptionen zu klären.

Hier die Originalmeldung der BaFin:

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

 

1. Betreff:

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:

DEGAG WI8 GmbH, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg

3. Die Bezeichnung der Vermögensanlagen, das Veröffentlichungsdatum der Verkaufsprospekte sowie das Datum der Prospektaufstellung:

Bezeichnung:
– Genussrecht „DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 6,5 % p. a.“,
– Genussrecht „DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz 6,9 % p. a.“.

Datum der Aufstellung der Verkaufsprospekte:
19. September 2019

Datum der Veröffentlichung der Verkaufsprospekte:
30. September 2019

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:

Die Emittentin hat beim Amtsgericht Hameln einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern auf Auszahlung von Zinsen und auf Rückzahlung des Anlagebetrages der Vermögensanlage erheblich beeinträchtigt und nicht sichergestellt ist.

5. Das Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 06. Februar 2025 gestellt.

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlagen unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:

Siehe bereits unter Ziff. 4.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:

Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis:

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Insolvenzverfahren der KLW-Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen

Next Post

Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur Insolvenz der DEGAG WI8 GmbH und der Bedeutung der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG