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Allgemeines Verfügungsverbot für Blaesing GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Friedberg (Hessen), 12. Februar 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Blaesing GmbH mit Sitz in Limeshain hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) mit Beschluss vom heutigen Tag ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Unter dem Aktenzeichen 60 IN 203/24 wurde um 12:43 Uhr entschieden, dass die Schuldnerin ohne gerichtliche Zustimmung keine finanziellen Verfügungen mehr treffen darf.

Die Schuldner der Blaesing GmbH werden angewiesen, Zahlungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Insolvenzmasse und soll verhindern, dass Vermögenswerte unkontrolliert abfließen.

Rechtliche Möglichkeiten und weitere Schritte

Die Geschäftsführerin Yvonne Blaesing hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Friedberg einzulegen. Ebenso können Gläubiger Beschwerde einreichen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen wollen.

Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Zustellung oder – falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt – zwei Tage nach deren Veröffentlichung. Rechtsmittel müssen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts gegeben werden.

Bedeutung für Gläubiger und Geschäftspartner

Durch das unter dem Aktenzeichen 60 IN 203/24 angeordnete Verfügungsverbot steht die Blaesing GmbH unter strenger Kontrolle, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sämtliche Forderungen nur noch über das offizielle Insolvenzverfahren abgewickelt werden können. Ob eine Sanierung möglich ist oder eine vollständige Abwicklung bevorsteht, bleibt abzuwarten.

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