Potsdam, 10. Februar 2025 – Das Amtsgericht Potsdam hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der another kind GmbH am 10. Februar 2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Das Unternehmen mit Sitz in der Heinrich-Hertz-Straße 3a, 14532 Kleinmachnow, wird von Geschäftsführerin Malene Sjolund geleitet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann (Kantstraße 150, 10623 Berlin) bestellt. Ab sofort sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Sicherung der Insolvenzmasse und weitere Maßnahmen
🔹 Einschränkung der finanziellen Handlungsfreiheit: Die another kind GmbH darf keine eigenständigen finanziellen Transaktionen mehr durchführen, insbesondere keine Vermögenswerte veräußern oder Forderungen einziehen.
🔹 Ermächtigung des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und offene Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und dafür ein Sonderkonto einzurichten.
🔹 Verbot an Drittschuldner: Geschäftspartner und Schuldner der another kind GmbH dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
🔹 Untersagung von Zwangsvollstreckungen: Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einstweilige Verfügungen wurden vorläufig eingestellt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen.
🔹 Prüfung der Vermögensverhältnisse: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird als Sachverständiger beauftragt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu bewerten und zu prüfen, ob eine Fortführung des Betriebs möglich ist oder ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
🔹 Erweiterte Kontrollbefugnisse: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Bücher und Geschäftspapiere einzusehen sowie Nachforschungen anzustellen.
🔹 Auskunftspflicht der Schuldnerin: Die Geschäftsführerin Malene Sjolund ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Im Falle einer Verweigerung kann das Gericht Maßnahmen wie eine eidesstattliche Versicherung, Zwangsvorführung oder Haft anordnen (§§ 97, 98, 101 InsO).
Rechtsmittel und weitere Schritte
Die Schuldnerin kann gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Potsdam einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
Mit der Einleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt eine kritische Phase für die another kind GmbH. Der Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder ob eine geordnete Abwicklung erfolgen muss. Die kommenden Wochen werden entscheidend für die Zukunft des Unternehmens sein.