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TBHG.Projekte GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Eintrag ins Schuldnerverzeichnis

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Ludwigshafen am Rhein, 13. Januar 2025 – Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Insolvenzverfahren der TBHG.Projekte GmbH entschieden: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Zudem wird das Unternehmen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Gerichtliche Feststellungen und Gründe der Abweisung

Die TBHG.Projekte GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Halil Güzel, hatte einen Insolvenzantrag gestellt. Das Gericht stellte fest, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, aber kein verwertbares Vermögen besitzt, um die Verfahrenskosten zu decken.

Laut dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Sandra Wirtz, erstellt am 10. Dezember 2024, belaufen sich die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf mindestens 83.000 Euro, während keine verwertbaren Aktiva vorhanden sind. Infolgedessen entschied das Gericht gemäß § 26 Abs. 1 InsO, den Antrag aus wirtschaftlichen Gründen abzuweisen.

Folgen für Gläubiger und Geschäftspartner

Die Entscheidung hat schwerwiegende Auswirkungen für Gläubiger und Geschäftspartner:

  • Kein Insolvenzverfahren: Da kein Insolvenzverwalter bestellt wird, erfolgt keine geordnete Verwertung möglicher Vermögenswerte.
  • Forderungsausfälle: Gläubiger können ihre Ansprüche nicht über das Insolvenzverfahren geltend machen.
  • Eintragung ins Schuldnerverzeichnis: Die TBHG.Projekte GmbH wird gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis aufgenommen.

Rechtsmittel und weitere Schritte

Die Schuldnerin sowie betroffene Gläubiger können gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein einlegen.

Fazit: Das Ende der TBHG.Projekte GmbH?

Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bedeutet in der Regel das wirtschaftliche Aus für das Unternehmen. Für Gläubiger besteht kaum Hoffnung auf eine Begleichung offener Forderungen, es sei denn, alternative rechtliche Schritte, wie eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, werden geprüft.

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