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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3023 Js 405 /​ 21 (5800)

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3023 Js 405 /​ 21 (5800) V gegen den Verurteilten T. A. wegen Betrug im Zusammenhang mit Computerbetrug mit EC-Karten hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek durch Urteil vom 05.04.2024 (Geschäfts-Nr. 840 Ds 170/​23) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 71.500,00 EUR angeordnet. Der Verurteilte kam in Besitz einer EC-Karte und dazugehöriger PIN-Nummer, ohne dazu berechtigt zu sein, eines zunehmend dementer werdenden Ehepaares, die sich durch sein Café sporadisch Mittagessen liefern ließen und denen er bei Erledigung von Einkäufen half. Im Laufe der Zeit hob er unberechtigt 71.500,00 EUR vom Konto der zwischenzeitlich verstorbenen Geschädigten ab.
Die Entscheidung ist seit dem 06.11.2024 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

Mit freundlichem Gruß

 

Rümland
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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