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Amtsgericht Bünde

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Amtsgericht Bünde

1 VRJs 34/​24

Das Amtsgericht Bünde führt unter dem Aktenzeichen 1 VRJs34/​24 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Paul Protzel, der durch Urteil des Landgerichts Bamberg vom 01.03.2024 (Az.: 82 KIs 550 Js 7403/​22 jug) wegen Betrugs und bandenmäßigen Betrugs Straftat verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um der Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Gütersloh die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 120.662,62 Euro angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09.03.2024.

Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Verurteilte betrieb mehrere Fake-Shops zum Verkauf von Solaranlagen und eine Vielzahl von Fake-Accounts auf dem Online-Kleinanzeigen-Portal www.kleinanzeigen.de.

Im Einzelnen kam es zu folgenden 91 Taten mit einem Gesamtüberweisungsbetrag in Höhe von 268.139,13 Euro an folgende Geschädigte:

A01 VAN PARIDON Alexander
A02 MÖSLE Peter
A+F Solartechnik
A03 GmbH FISCHER Günter
A04 SEELIG Philipp
A05 SPIELES Frank
A06 BRÄUER Günter
A07 PETRICK Kai
A08 BOLLINGER Peter
A09 KNOCH Susanne
A10 KLEUSTER Jakob
A11 STÖCKERT Rene
A12 BIEHLER Ira
A13 JÄGER Silvio
A14 JOST Matthias
A15 VO Tuan
A16 KÖBEL Fabian
A17 SCHILHABEL Falk
Jürgen Lichthorn GRABOW
A18 GmbH Rainer
A19 NAGEL Sebastian
A20 SCHADE Konrad
A21 KAß Ulrich
A22 BÖTTCHER Dirk
A23 MAI Jasmin
A24 GLÄSER Ulrich Werner
A25 FISCHER Karina
A26 SITTE Marcus
A27 DIETRICH Ralph Wulf
A28 SIEGELE Gernot
A29 RIEPL Helmut Georg
A30 WIESNER Frank
A31 LICHTBLAU Ulrich
A32 MATEIT André
A33 WALDHOFF Robert
A34 OSVALD Federico
Torsten
A35 ROLLE Michael
A36 GIERSE Christian
A37 ANKERMANN Alexander
A38 REISIG Jürgen
A39 HESPER Nicolas
A40 BANNEYER Jörg
A41 LÖWE Florian
Michael Atzert
A42 GmbH ATZERT Michael
A43 SIPITZKI Herbert
A44 DÜRKOP Klaus
A45 LAMMERS Hans-Jürgen
A46 Sysmed 24 GmbH WILKE Sven
ERDMANN
A47 Erdmann GmbH Bernd und Ralf
A48 BIRKIN Oleg
DANKE
A49 Dewerk GmbH Matthias
Reitinger Andreas
Elektrotechnik REITINGER
A50 GmbH Andreas
A51 SANDER Michael
A52 GOLDAMMER Jana
A53 KORN Anja
SunOyster Systems CORINO
A54 GmbH Carsten
A55 BARTH Dirk
A56 SCHLOßBAUER Markus
GEHRMANN
A57 AG Solar GmbH Guido
Mattis
A58 Elektrotechnik MATTIS Helmut
DECKERT
A59 DEMI Equipment Michael
MORDT Dieter
A60 DIMO-Tec und Susanne
B01 SCHNEIDER Matthias
B02 SCHNEIDER Robert
B03 HELMIS Nick
B04 SCHWILK Markus
B05 LANGE Wolfgang
B06 KRUG Philipp
B07 STUMPTNER Andreas
B08 dm Energy MOTZ Damian
Hanekamp
Energiesysteme KAJDACSY
B09 GmbH Lukas
B10 Elektrofachbetrieb Burkhard Rehse
B11 JENNER Martin
B12 M&S Performance MARTEL Sergej
B13 SCHNEIDER Theresa
MELLIES
B14 SolarisPV Andreas
B15 RESSEL Stefanie
C01 BELLINA Luigi
C02 MÜLLER Gerhard
C03 RÜHLE Alexander
C04 STADLER Josef
C05 BITTERMANN Klaus
C06 STUCKENBERGER Franz
C07 H.S. Solartechnik UG HASS Snizana
C08 BENECKE Marc
C09 BUCHANAN Clifford Mark
C10 SIMON Sven
C11 KRÜGER Christian
C12 SCHIMMELPFENNIG Sven
C13 BENNER Alexander
C14 SEEBACH Christian
C15 PROVO David Sebastian
C16 TATSCH Michael
C17 KLOZ Sergej
Diefenthal DIEFENTHAL
Gebäudetechnik
C18 GmbH Christoph
C19 SCHULZ Udo
C20 WARNKE Ronald
C21 JANZ Christian
Industrieservice und
C22 Montage WITT Andreas
GERBER
C23 LED-it-LIGHT Waldemar
Bio Trend
Entsorgungs- und
C24 Handels GmbH ECKER Rafael
C25 KRAMMICH Matthias
Elektro A. Haller UNTERWEGER
C26 OHG Thomas
1000 Sonnen- EHRENBERGER
C27 Dächer Swiss AG Michael
D01 BEHRENS Michael
D02 BÖHMEL Adrian
D03 HAPPEL Jörg
D04 BOUR Roswitha
D05 BLASCHKE Gerhard
D06 ELKO-Tours GmbH KONRAD Kay
E01 KINZL Clemens
E02 RADECKI Peter
E03 HANDLER Günter
E04 HUBER Johann
E05 JANDL Annemarie
E06 SCHÖNBERGER Alexander
E07 KEFFER Heinz
M&A Nordsonne
E08 GmbH & Co. KG MICK Martin
JENNRICH
E09 Elektroanlagenbau Christoph
G01 WIZEMANN Nicola
G02 RAASCH Christoph
G03 KAISER Jochen
G04 WOLFF Cosmin
G05 BLANK Thomas
G06 WEIß Andreas
G07 BELIM Michael
G08 FISCHER Lea
Campingplatz
G09 Deulowitzer See KRAUTZ Steffen
G10 NETT Carlo
H01 SCHÜTZE Jenny
Feinwerktechnik
H02 Erhard ERHARD Johann
H03 BRINKMANN Ingrid
H04 Wührl GmbH WÜHRL Frank
Grimm
Energietechnik
H05 GmbH Geschäftsführer
Marc Spiegelhauer SPIEGELHAUER
H06 GmbH Marc
H07 GENSCH Karsten
V01 Bruelheide Dennis
V02 Stöckl Florian
V03 Frank Matthias
V04 Klein-Heßling Andreas Schinkenboom GmbH
V05 Steiner Florian
V06 Nief Carsten
V07 Ettl Konrad
V08 Schraml Dominik
X01 Dörwang Alexander
X02 Jens Gunnar
X03 Rohlfsen Claus
X04 Kreuzer Andreas
X05 Sethge Gunnar
X06 Thies Daniel
X07 Holzapfel Jürgen
X08 Münkel Jochen
X09 Hörr Peter
X10 Schwarz Bernhard
X11 Wahl Matthias
X12 Scholenberger Albert
X13 Mader Sebastian
X14 Glaner Karl
X15 Schlink Anton
X16 Kliesch Hendrik
X17 Engbert Hendrik
Y01 Bouten Max
Y02 Heiß Sebastian
Y03 Köstler Matthias
Z01 Hagemann Jörg
Z02 Jordans Marvin
Z03 Zimmermann Christian
Z04 Freiwang Hubert Franz
Z05 Rack Diana
Z06 Nickels Hauke

Das Vollstreckungsgericht ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.

Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Grundsätzliche Formen der Entschädigung:

Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den/​die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).

Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene – Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den/​die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).

I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:

1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:

Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.

2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:

Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).

Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Eröffnung für gegeben erachtet.

a)
Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gläubigers -, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gläubigern besonders zugestellt (§ 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann grundsätzlich allein durch den Insolvenzverwalter.

b)
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Entschädigung nur noch befasst, wenn

aa)
gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder

(bb)
zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss nicht verbleibt, es allerdings gemäß § 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden.

Der Verletzte kann in beiden Fällen Leistungen aus der auszukehrenden Vermögensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.

Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO, also im Falle eines Überschusses nach Durchführung des Insolvenzverfahrens, gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall des § 459m Abs. 2 StPO, also bei nachträglichen Pfändungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.

II) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/​k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/​k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

1) Rückgabe/​Herausgabe eingezogener Gegenstände (§ 459h Abs. 1 StPO i. V. m. § 459j StPO):

Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.

2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):

Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.

b)
Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den/​die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer I) 2) b) bb)).

III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:

Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Ich weise Sie überdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann.

Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.

 

Baiser
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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