Staatsanwaltschaft Dresden
Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger
Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R025 VRs 963 Js 48816/20 (auch vormals 114 Js 12867/21) wegen Betruges u. a. gegen Torsten Neumann, geb. am 04.02.1977
R025 963 Js 48816/20
Gegen den o. g. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 22.09.2023, rechtskräftig seit 22.09.2023, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.06.2023 (Az.: 10 NBs 967 Js 21518/18) sowie der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02.06.2023 (Az.: 230 Ds 114 Js 12867/21) die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 31.553,20 EUR gemäß §§ 73, 73c StGB rechtskräftig angeordnet. Daneben wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 19.000,00 EUR aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02.06.2023 aufrechterhalten
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum 26.07.2019 bis 11.06.2021 verkaufte der Verurteilte in seiner Wohnung, Weststraße 5 in 01705 Freital über das Internet auf verschiedenen Plattformen Modellbahnen und Modellbahnzubehör sowie andere Waren an verschiedene Geschädigte unter Vortäuschen seiner Lieferungswilligkeit und -fähigkeit. Dazu richtete er dann zwei fiktive Webshops ein – Modellbahnhandel – Deutschland und Technikcenter – Deutschland. Diese nutzte er seit dem 16.01.2021 zum Verkauf von Modelleisenbahnzubehör. Nach Eingang des jeweiligen, im Vertrauen auf die Lieferung gezahlten Kaufpreises auf die von ihm angegebenen Konten bei der IngDiBa IBAN:DE74 5001 0517 5424 4037, bei der Qonto Bank/Olinda Zweigniederlassung Deutschland Berlin IBAN:DE79 1001 0123 8356 1860 51, beim Paycenter IBAN:De15 7001 7000 9400 8708 66, bei der spanischen Open Bank, IBAN: ES53 007 301 005 106 2658 0076, bei der Deutschen Handelsbank, IBAN:De20700111106049842757, bei der TransferWise Bank, IBAN:Be43967184856401, über Klarna auf das dort angegebene Konto bei der Deutschen Bank AG, IBAN:DE13760700120500154000 und bei der Ostsächsischen Sparkasse, IBAN: DE68850503001227704891 übersandte er – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – nicht die Waren. Es entstand jeweils Schaden in Höhe des Kaufpreises.
Im Einzelnen:
1.) 26.07.2019, Markus Kreutz, 214,90 EUR 2.) 05.08.2020, Eblandklinikum, Heinrich – Zille – Straße 13 in Radebeul, 1404, 67 EUR 3.) 06.08.2020, MAGIX Software GmbH, 99,99 EUR 4.) CPD Intensivpflegedienst Claudia Schiefer GmbH, 385, 60 EUR, 2.213,27 EUR, 1.997,23 EUR und 2.041,81 EUR 5.) 05.09.2020, Agentur für Arbeit Leipzig, 1.359,00 EUR 6.) 17.10.2020, Ronny Neumann, 120,00 EUR 7.) 19.11.2020, Hans-Michael Wolko, 158,37 EUR 8.) 16.01.2021, Ronny Frost, 424,90 EUR 9.) 11.06.2021, Naim Moujahed, 250,00 EUR 10.) 13.06.2021, Manfred Diener, 160,00 EUR 11.) 21.01.2021, Ingo Unger, 190,17 EUR 12.) 21.01.2021, Jonathan Wayne Peterson, 195,00 EUR 13.) 22.01.2021, Roberto Heimel, 171,88 EUR 14.) 22.01.2021, Stefan Fröschen, 493,88 EUR 15.) 22.01.2021, Andreas Müller, 170,92 EUR 16.) 23.01.2021, Volker Hentze, 277,79 EUR 17.) 23.01.2021, Franko Wünsche, 165,89 EUR 18.) 23.01.2021, Michael Szydlik, 419,93 EUR 19.) 23.01.2021, Stefan Kindlein, 423,89 EUR 20.) 23.01.2021, Michael Beßmann, 195,00 EUR 21.) 23.01.2021, Herbert Fasel, 348,87 EUR 22.) 23.01.2021, Benjamin Fabian Mayer, 736,02 EUR 23.) 23.01.2021, Oliver Küster, 423,88 EUR 24.) 23.01.2021, Klaus-Dietrich Franzmeier, 724,50 EUR 25.) 23.01.2021, Wilhelm Philipps, 346,90 EUR 26.) 24.01.2021, Jürgen Rohlfsen, 496,79 EUR 27.) 24.01.2021, Michael Geduldig, 411,17 EUR 28.) 24.01.2021, Wolfgang Mautes, 496,69 EUR 29.) 24.01.2021, Kay-Uwe Jöns, 437,05 EUR 30.) 24.01.2021, Bernd Kappenmann, 414,60 EUR 31.) 24.01.2021, Dirk Nickus, 676,87 EUR 32.) 24.01.2021, Hartmut Ziolkowski, 207,47 EUR 33.) 24.01.2021, Kevin Clement, 744,86 EUR 34.) 24.01.2021, Michael Blind, 496,69 EUR 35.) 24.01.2021, Johannes Heib, 496,96 EUR 36.) 24.01.2021, Armin Anton Lennartz, 297,91 EUR 37.) 24.01.2021, Hendrik Bietendüvel, 408,26 EUR 38.) 24.01.2021, Klaus-Dieter Conrad, 490,00 EUR 39.) 25.01.2021, Kay Feustel, 226,00 EUR 40.) 25.01.2021, Rolf Appel, 468,20 EUR 41.) 25.01.2021, Bernhard Kling, 398,94 EUR 42.) 25.01.2021, Roland Kirmse, 123,39 EUR 43.) 25.01.2021, Joachim Winkler, 195,89 EUR 44.) 25.01.2021, Bernhard Steppan, 352,97 EUR 45.) 26.01.2021, Uwe Buchholz, 341,94 EUR 46.) 26.01.2021, Bernd Eckert, 173,15 EUR 47.) 11.02.2021, Katja Wolfgramm, 161,75 EUR 48.) 12.02.2021, Mike Petzold, 283,85 EUR 49.) 12.02.2021, Hans-Ulrich Oehme, 161,75 EUR 50.) 12.02.2021, Martin Zeltner, 159,55 EUR 51.) 12.02.2021, Roland Schmied, 173,85 EUR 52.) 13.02.2021, Andreas Matzke, 263,85 EUR 53.) 13.02.2021, Jan Miller, 265,80 EUR 54.) 14.02.2021, Heinz Hoffmann, 227,88 EUR 55.) 14.02.2021, Rainer Wagner, 192,88 EUR 56.) 14.02.2021, Uwe Krombach, 383,83 EUR 57.) 14.02.2021, Heiko Röder, 346,81 EUR 58.) 14.02.2021, Winfried Sommereisen, 108,67 EUR 59.) 15.02.2021, Jörg Hammitzsch, 183,84 EUR 60.) 15.02.2021, Jochen Übele, 335,03 EUR 61.) 15.02.2021, Ulrich Schäfer, 351,78 EUR 62.) 15.02.2021, Raimund Möseler, 134,91 EUR 63.) 15.02.2021, Ralf Franke, 242,78 EUR 64.) 16.02.2021, Manfred Mayer, 108,67 EUR 65.) 18.02.2021, Torsten Koss, 339,00 EUR 66.) 21.02.2021, Uwe Lothar Janz, 122,30 EUR 67.) 23.02.2021, Jörg Lehmann, 102,81 EUR 68.) 23.02.2021, Sönke Schroeder, 1.053,46 EUR 69.) 25.02.2021, Thomas Großmann, 387,74 EUR 70.) 26.02.2021, Roland Liermann, 126,21 EUR 71.) 27.02.2021, Thomas Kuhnt, 168,90 EUR 72.) 09.03.2021, Frank Lehmann, 399,92 EUR 73.) 14.03.2021, Frank Heinicke, 250,61 EUR.
aus dem einbezogenen Urteil (230 Ds 114 Js 12867/21):
Am 02.04.2020 stellte der Verurteilte bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) einen Antrag für das Corona-Darlehen „Sachsen hilft sofort“ in Höhe von 10.000 EUR für sein Unternehmen unter der im Antrag angegebenen Betriebsstättenanschrift Poisentalstraße 50, 01705 Freital. Dem Antrag fügte der Verurteilte die Gewerbeanmeldung vom 29.12.2017 bei. Die subventionserheblichen Angaben hat der Verurteilte bewusst und gewollt unrichtig gemacht. Er wusste, dass er das Gewerbe nicht, zumindest nicht ansatzweise in der erklärten Größenordnung ausübt und dass die angegebenen und erwarteten Umsätze sowie der angegebene Finanzierungsbedarf für Betriebsausgaben unrichtig sind. Auch wusste der Verurteilte, dass er keine Beschäftigten angestellt hat. Weiterhin hat er angesichts der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen bewusst und gewollt unrichtig erklärt, nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen zu sein. Aufgrund des Antrages erstellte die SAB am 04.05.2020 den Darlehensvertrag über 10.000 EUR. Diesen unterzeichnete der Verurteilte am 04.05.2020 und sandte ihn an die SAB zurück, wo er am 06.05.2020 einging. Am 08.05.2020 ging der Darlehensbetrag in Höhe von 10.000 EUR auf dem Pfändungsschutzkonto DE74 5001 0517 5424 4037 63 des Verurteilten bei der ING-DiBa AG ein.
Am 15.04.2020 stellte der Verurteilte bei der SAB einen Antrag auf den Corona Soforthilfe-Zuschuss Bund in Höhe von 9.000 EUR für sein Unternehmen unter der im Antrag angegebenen Betriebsstätte Poisentalstraße 50, 01705 Freital.
Die subventionserheblichen Angaben erklärte der Verurteilte bewusst und gewollt unrichtig. Er wusste, dass er an der angegebenen Anschrift kein Gewerbe führt. Er wusste, dass die Angaben zum Liquiditätsbedarf unrichtig sind und er keinen bzw. wenn überhaupt nur ganz geringfügigen fortlaufenden Sach- und Finanzierungsaufwand zu tragen hat. Weiter wusste der Verurteilte angesichts der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen und der Abgabe der Vermögensauskunft, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und dass die Gläubiger berechtigt sind, gegen ihn einen Insolvenzantrag zu stellen.
Mit Bescheid vom 18.04.2020 wurde der Zuschuss in Höhe von 9.000 EUR bewilligt. Dieser Zuschussbetrag ging am 29.04.2020 auf dem Pfändungsschutzkonto DE74 5001 0517 5424 4037 63 des Verurteilten bei der ING-DiBa AG ein.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Als Verletzte(r) mögen Sie sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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