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Cocktails mixen macht noch keinen Lehrer – VG Aachen lehnt kuriosen Besoldungsantrag ab

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Ein angehender Realschullehrer wollte für seine frühere Tätigkeit als Cocktailkurs-Anbieter eine höhere Besoldung – schließlich habe er jahrelang gemixt, geschüttelt und gerührt. Doch das Verwaltungsgericht (VG) Aachen sah darin keinen pädagogischen Mehrwert und entschied: Cocktailwissen macht keinen besseren Lehrer! (Urt. v. 20.01.2025, Az. 1 K 2377/23).

Von der Bar ins Klassenzimmer? Das reicht nicht!

Der Mann argumentierte, dass seine Erfahrung hinter der Bar ihn auch im Klassenzimmer weiterbringen würde – immerhin habe er jahrelang Gruppen angeleitet, Wissen vermittelt und (hoffentlich) Geduld bewiesen. Doch das Gericht ließ sich nicht überzeugen:

🔹 Kein Kontakt mit Minderjährigen – Schüler in der Realschule trinken (hoffentlich) keine Cocktails.
🔹 Keine Lehrplanerstellung – Die Kunst des perfekten Mojitos sei nicht mit dem Erstellen eines differenzierten Schulcurriculums vergleichbar.
🔹 Nicht „nützlich“ für den Lehrerberuf – Flairtending und Pädagogik sind wohl doch zwei verschiedene Disziplinen.

Kein Upgrade auf „Besoldungsstufe Caipirinha“

Das Gericht befand, dass das Mixen von Cocktails weder qualitativ noch quantitativ mit dem Lehrerdasein vergleichbar sei. Ob der Kläger nun versucht, mit einem besonders gut gemixten Drink die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW zu erreichen, bleibt abzuwarten.

Eines steht jedenfalls fest: Ein Lehrergehalt lässt sich nicht mit einem Schuss Rum aufwerten!

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