Aktenzeichen: 1509 IN 58/25
München, 31. Januar 2025 – Das Amtsgericht München hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EHC HR Solutions GmbH eine weitreichende Entscheidung getroffen. Um die Insolvenzmasse zu sichern und den weiteren Verfahrensverlauf zu strukturieren, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die EHC HR Solutions GmbH, mit Sitz in der Landsberger Straße 302, 80687 München, ist unter HRB 264340 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Geschäftsführender Vertreter ist Eric Hiller.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Sicherungsmaßnahmen
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Krompaß aus München bestellt. Seine Hauptaufgabe ist es, das Unternehmensvermögen zu sichern, finanzielle Transaktionen zu überwachen und eine mögliche Sanierung oder Abwicklung vorzubereiten.
Mit der gerichtlichen Anordnung treten folgende Maßnahmen für die Schuldnerin in Kraft:
- Verfügungen über das Unternehmensvermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
- Die Einziehung offener Forderungen darf nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgen.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass Vermögenswerte nicht unkontrolliert abfließen und die Gläubigerinteressen gewahrt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung und weitere Schritte
Die Schuldnerin sowie ihre Gläubiger haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München eingesehen werden.
Ausblick auf den weiteren Verlauf
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Fortführung des Unternehmens realisierbar ist oder eine geordnete Abwicklung eingeleitet werden muss. Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde eine wesentliche Grundlage für den weiteren Verfahrensverlauf geschaffen.