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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur außerordentlichen Hauptversammlung der publity AG und dem Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals
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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur außerordentlichen Hauptversammlung der publity AG und dem Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals

WOKANDAPIX (CC0), Pixabay

Frage: Herr Reime, die publity AG hat eine außerordentliche Hauptversammlung für den 12. März 2025 einberufen und zeigt gemäß § 92 Abs. 1 AktG einen Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals an. Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine solche Mitteilung für das Unternehmen und seine Aktionäre?

Rechtsanwalt Reime: Die Mitteilung gemäß § 92 Abs. 1 AktG ist eine gesetzliche Verpflichtung, wenn bei einer Aktiengesellschaft mehr als die Hälfte des Grundkapitals verloren gegangen ist. Das Management muss die Aktionäre unverzüglich über die finanzielle Lage informieren und eine Hauptversammlung einberufen. Diese Anzeige bedeutet nicht automatisch, dass eine Insolvenz bevorsteht, jedoch ist die finanzielle Lage offensichtlich angespannt. Die Aktionäre sollten genau prüfen, welche Maßnahmen das Unternehmen zur Stabilisierung und möglichen Sanierung plant.

Frage: Welche möglichen Maßnahmen könnte die publity AG nun ergreifen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern?

Rechtsanwalt Reime: Typischerweise gibt es mehrere Szenarien. Eine Kapitalerhöhung könnte in Betracht gezogen werden, um neue finanzielle Mittel zu generieren. Alternativ könnten Schulden restrukturiert oder Beteiligungen veräußert werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Fusion oder eines strategischen Verkaufs von Vermögenswerten. Entscheidend ist, dass der Vorstand einen klaren Plan vorlegt, um die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Aktionäre sollten aufmerksam verfolgen, welche Beschlüsse in der Hauptversammlung vorgestellt werden.

Frage: Müssen sich Aktionäre jetzt Sorgen machen, dass ihre Anteile an Wert verlieren oder das Unternehmen in die Insolvenz gehen könnte?

Rechtsanwalt Reime: Das Risiko eines weiteren Wertverlusts ist durchaus gegeben. Die Bekanntgabe eines erheblichen Kapitalverlusts kann das Vertrauen der Anleger erschüttern und zu fallenden Aktienkursen führen. Sollte die Gesellschaft nicht in der Lage sein, eine tragfähige Lösung zu präsentieren, könnte eine Insolvenz drohen. Aktionäre sollten sich auch bewusst sein, dass im Falle einer Insolvenz nachrangige Gläubiger, insbesondere Aktionäre, meist als Letzte bedient werden.

Frage: Welche Möglichkeiten haben die Aktionäre auf der Hauptversammlung?

Rechtsanwalt Reime: Die Hauptversammlung dient in diesem Fall in erster Linie der Information. Eine Beschlussfassung ist laut Tagesordnung nicht vorgesehen, da es sich lediglich um eine Pflichtanzeige des Vorstands handelt. Aktionäre haben jedoch die Möglichkeit, Fragen zu stellen und weitere Informationen zur finanziellen Lage und den geplanten Maßnahmen zu erhalten. Darüber hinaus können sie, wenn eine qualifizierte Mehrheit erreicht wird, gemäß § 122 Abs. 2 AktG eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, falls sie konkrete Änderungen oder Maßnahmen fordern möchten.

Frage: Ist es für Aktionäre ratsam, jetzt bereits ihre Anteile zu verkaufen?

Rechtsanwalt Reime: Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die persönliche Risikobereitschaft und das Vertrauen in die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft. Wer langfristig investiert ist, sollte die weiteren Entwicklungen genau beobachten. Wer jedoch Risiken vermeiden möchte, könnte in Erwägung ziehen, seine Anteile zu veräußern. Es wäre ratsam, sich hierzu individuell beraten zu lassen.

Frage: Welche rechtlichen Schritte können Aktionäre unternehmen, falls sie das Gefühl haben, nicht ausreichend informiert oder benachteiligt zu werden?

Rechtsanwalt Reime: Falls Aktionäre der Meinung sind, dass die publity AG ihrer Informationspflicht nicht nachkommt oder es zu Verstößen gegen das Aktienrecht kommt, können sie unter Umständen rechtliche Schritte einleiten. Dazu zählt beispielsweise eine Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder eine Sonderprüfung gemäß § 142 AktG, um die wirtschaftliche Situation und mögliche Pflichtverletzungen genauer untersuchen zu lassen.

Frage: Abschließend, was raten Sie den betroffenen Aktionären?

Rechtsanwalt Reime: Aktionäre sollten sich umfassend informieren, ihre Rechte kennen und genau beobachten, welche Maßnahmen der Vorstand vorschlägt. Die Hauptversammlung ist eine gute Gelegenheit, um kritische Fragen zu stellen und mehr Klarheit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu bekommen. Wer große Unsicherheiten hat, sollte gegebenenfalls eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die besten Schritte für die eigene Anlagestrategie zu bestimmen.

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