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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur außerordentlichen Hauptversammlung der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG und der geplanten Satzungsänderung
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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur außerordentlichen Hauptversammlung der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG und der geplanten Satzungsänderung

styles66 (CC0), Pixabay

Frage: Frau Bontschev, die „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG hat für den 10. März 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, bei der über eine Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsänderung entschieden werden soll. Was bedeutet dieser Schritt rechtlich?

Rechtsanwältin Bontschev: Die geplante Ermächtigung des Aufsichtsrats betrifft eine Satzungsänderung im Zusammenhang mit der bereits am 13. November 2024 beschlossenen Kapitalerhöhung. Das bedeutet, dass die Gesellschaft ihre finanzielle Basis stärken will, indem sie möglicherweise neue Aktien ausgibt oder anderweitige Maßnahmen zur Erhöhung des Grundkapitals durchführt. Der Aufsichtsrat soll in die Lage versetzt werden, die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen, um diese Kapitalerhöhung ordnungsgemäß umzusetzen.

Frage: Welche Bedeutung hat eine solche Kapitalerhöhung für die Aktionäre der Gesellschaft?

Rechtsanwältin Bontschev: Eine Kapitalerhöhung kann unterschiedliche Auswirkungen haben. Einerseits stärkt sie die finanzielle Basis des Unternehmens und kann dazu beitragen, zukünftige Investitionen oder Projekte zu finanzieren. Andererseits kann sie für bestehende Aktionäre eine Verwässerung ihrer Anteile bedeuten, falls sie nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Es ist daher wichtig, dass sich Aktionäre darüber informieren, ob sie Bezugsrechte erhalten, die es ihnen ermöglichen, neue Aktien zu erwerben und ihre Beteiligungsquote zu halten.

Frage: Welche Rechte haben Aktionäre in dieser Hauptversammlung?

Rechtsanwältin Bontschev: Die Aktionäre haben das Stimmrecht und können darüber entscheiden, ob der Aufsichtsrat ermächtigt wird, die Satzung entsprechend anzupassen. Zudem haben sie das Recht, Gegenanträge oder Wahlvorschläge einzureichen, falls sie mit bestimmten Aspekten der Tagesordnung nicht einverstanden sind. Darüber hinaus steht ihnen gemäß § 131 Abs. 1 AktG ein Auskunftsrecht zu. Das bedeutet, dass sie in der Hauptversammlung Fragen zur Kapitalerhöhung oder zur finanziellen Situation der Gesellschaft stellen können, die der Vorstand dann beantworten muss.

Frage: Welche Fristen und Formalitäten müssen Aktionäre beachten, um ihr Stimmrecht auszuüben?

Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre müssen am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sein und sich spätestens bis zum 6. März 2025, 24:00 Uhr, schriftlich, per Fax oder per E-Mail anmelden. Wichtig ist zudem, dass sie ihre Einlage vollständig geleistet haben, da das Stimmrecht sonst nicht ausgeübt werden kann.

Falls ein Aktionär selbst nicht anwesend sein kann, besteht die Möglichkeit, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dies kann entweder ein individueller Vertreter sein oder der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der weisungsgebunden für den Aktionär abstimmt.

Frage: Welche Rolle spielt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter?

Rechtsanwältin Bontschev: Die Gesellschaft hat mit Herrn Hans-Joachim Lesching und Herrn Thomas Matscheroth zwei Stimmrechtsvertreter benannt, die das Stimmrecht für Aktionäre nach deren Weisung ausüben können. Dies ist vor allem für Aktionäre wichtig, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können. Entscheidend ist hierbei, dass die Weisungen genau formuliert werden, denn die Stimmrechtsvertreter dürfen ausschließlich nach den Vorgaben des jeweiligen Aktionärs abstimmen und sind nicht an Weisungen des Vorstands gebunden.

Frage: Welche Bedeutung hat das Auskunftsrecht der Aktionäre in diesem Kontext?

Rechtsanwältin Bontschev: Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG ist ein zentrales Instrument für Aktionäre, um mehr Transparenz über die wirtschaftliche Lage und strategische Ausrichtung der Gesellschaft zu erhalten. Aktionäre können den Vorstand zu sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft befragen, insbesondere zur Kapitalerhöhung und deren Auswirkungen. Die Antworten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sollte ein Aktionär der Meinung sein, dass seine Fragen unzureichend beantwortet wurden, kann dies unter Umständen gerichtlich überprüft werden.

Frage: Welche Risiken oder Herausforderungen könnten für die Aktionäre entstehen?

Rechtsanwältin Bontschev: Die größte Herausforderung ist die Verwässerung der Anteile, falls eine Kapitalerhöhung ohne entsprechende Bezugsrechte für bestehende Aktionäre durchgeführt wird. Zudem könnte eine Kapitalerhöhung ein Signal dafür sein, dass die Gesellschaft dringend finanzielle Mittel benötigt. Aktionäre sollten daher kritisch prüfen, welche Gründe für die Kapitalerhöhung sprechen und welche Auswirkungen sie langfristig auf den Unternehmenswert haben könnte.

Frage: Was raten Sie den Aktionären im Hinblick auf diese Hauptversammlung?

Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre sollten sich im Vorfeld umfassend informieren und gegebenenfalls Fragen vorbereiten, die sie in der Hauptversammlung stellen möchten. Wer nicht persönlich teilnehmen kann, sollte prüfen, ob er sein Stimmrecht über einen Bevollmächtigten oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben möchte.

Wichtig ist auch, die Kapitalerhöhung genau zu hinterfragen: Welche Ziele verfolgt die Gesellschaft damit? Gibt es Alternativen? Wie wirkt sich die Maßnahme auf den Aktienwert aus? Wer gut informiert ist, kann eine fundierte Entscheidung über seine Beteiligung treffen.

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