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Insolvenzantrag der Wohngemeinschaft am Kirchgarten GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 580 IN 62/24

Schwerin, 31. Januar 2025 – Das Amtsgericht Schwerin hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wohngemeinschaft am Kirchgarten GmbH & Co. KG eine Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Die Wohngemeinschaft am Kirchgarten GmbH & Co. KG, ansässig Am Schloss 5, Bernstorf, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRA 4075 eingetragen. Das Unternehmen wird durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH sowie Villa Vitalia Management GmbH, jeweils vertreten durch Dr. Wolfgang Röhr (Großhansdorf), geführt.

Abweisung des Insolvenzantrags wegen unzureichender Mittel

Der Insolvenzantrag der Schuldnerin konnte nicht bewilligt werden, da nicht genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Damit entfällt eine gerichtliche Insolvenzverwaltung, und die Gesellschaft bleibt auf sich gestellt, um ihre wirtschaftlichen Verbindlichkeiten eigenständig zu klären.

Rechtsmittelbelehrung – Möglichkeit zur Beschwerde

Die Schuldnerin kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Schwerin einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung oder, falls die Veröffentlichung im Internet erfolgt, zwei Tage nach Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1-2, 19053 Schwerin, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Alternativ ist die elektronische Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) möglich. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Folgen für Gläubiger und Unternehmenszukunft

Mit der Ablehnung des Insolvenzantrags entfällt die Möglichkeit einer geregelten Verteilung der Insolvenzmasse. Gläubiger müssen nun auf eigene Initiative versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen – etwa durch individuelle Vollstreckungsmaßnahmen.

Ob das Unternehmen in irgendeiner Form weitergeführt oder abgewickelt wird, bleibt nun offen. Die Entscheidung markiert jedoch einen Schlusspunkt für das angestrebte Insolvenzverfahren und stellt die Gesellschafter vor neue Herausforderungen.

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