Frage: Herr Reime, die BaFin hat eine offizielle Veröffentlichung zur Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH vorgenommen. Wie bewerten Sie diesen Schritt?
Rechtsanwalt Reime: Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, eine solche Veröffentlichung vorzunehmen, sobald ein Unternehmen, das Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) emittiert hat, insolvent wird. Diese Transparenz ist wichtig, da sie Investoren unmittelbar über finanzielle Risiken und mögliche Verluste informiert. Die Tatsache, dass die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH beim Amtsgericht Hameln einen Insolvenzantrag gestellt hat, bedeutet, dass Anleger nun mit erheblichen Einschränkungen bei der Rückzahlung ihrer Investitionen rechnen müssen.
Frage: Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH hat Genussrechte mit Laufzeiten von fünf und zehn Jahren sowie Renditen zwischen 6,1 % und 6,5 % angeboten. Was bedeutet die Insolvenz für Anleger dieser Produkte?
Rechtsanwalt Reime: Genussrechte sind eine besondere Form der Kapitalanlage, die zwar eine attraktive Verzinsung versprechen, jedoch auch ein erhöhtes Risiko mit sich bringen. In vielen Fällen gelten sie als nachrangige Forderungen. Das bedeutet, dass Anleger erst dann bedient werden, wenn alle vorrangigen Gläubiger – darunter Banken und andere institutionelle Investoren – ihre Forderungen erhalten haben. Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass Genussrechte-Investoren gar keine Rückzahlungen mehr erhalten.
Frage: Welche Schritte sollten betroffene Anleger nun unternehmen?
Rechtsanwalt Reime: Zunächst sollten Anleger prüfen, ob sie bereits offizielle Informationen vom Insolvenzverwalter oder der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH erhalten haben. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens müssen sie ihre Forderungen fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden, um überhaupt berücksichtigt zu werden. Hierbei kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass die Anmeldung formal korrekt erfolgt und alle Ansprüche geltend gemacht werden.
Frage: Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsachen nicht prüft. Warum ist das von Bedeutung?
Rechtsanwalt Reime: Dieser Hinweis ist wichtig, weil es Anlegern verdeutlicht, dass die BaFin keine zusätzliche Prüfung der Vermögensanlagen durchführt. Sie stellt lediglich sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen des Vermögensanlagengesetzes eingehalten werden. Anleger sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass eine BaFin-Veröffentlichung eine Qualitätssicherung darstellt. Es bleibt die Verantwortung jedes Investors, die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken einer Investition sorgfältig zu prüfen.
Frage: Was bedeutet der Fall DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH für den Markt der Vermögensanlagen in Deutschland?
Rechtsanwalt Reime: Er zeigt erneut, dass Investitionen in Vermögensanlagen, insbesondere in Genussrechte, mit erheblichen Risiken verbunden sind. Viele Anleger werden sich auf die versprochene Rendite verlassen haben, ohne die Möglichkeit einer Insolvenz ausreichend zu berücksichtigen. Dieser Fall könnte dazu führen, dass Investoren in Zukunft noch vorsichtiger sind und eine verstärkte regulatorische Überwachung solcher Finanzprodukte gefordert wird. Gleichzeitig könnte er zu einem Reputationsverlust für ähnliche Anlageformen führen.
Frage: Welche generellen Ratschläge haben Sie für Anleger, die in solche Vermögensanlagen investieren möchten?
Rechtsanwalt Reime: Anleger sollten sich intensiv mit dem Emittenten und dessen finanzieller Stabilität befassen, bevor sie investieren. Zudem sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass eine hohe Rendite meist mit einem hohen Risiko einhergeht. Die Prüfung der Prospekte ist wichtig, ebenso wie die Konsultation eines unabhängigen Finanzberaters oder eines spezialisierten Anwalts. Im Zweifel ist es ratsam, Investitionen breit zu streuen und nicht das gesamte Kapital in eine Anlageform mit erhöhtem Risiko zu investieren.
Frage: Vielen Dank, Herr Reime, für Ihre Einschätzungen und Empfehlung