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DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH Hamburg – Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG –

geralt (CC0), Pixabay

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff:

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg

3. Die Bezeichnung der Vermögensanlagen, das Veröffentlichungsdatum der Verkaufsprospekte sowie das Datum der Prospektaufstellung:

Bezeichnung:

 

Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,1 % p.a.“,

Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,5 % p.a.“

Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 2“.

Datum der Aufstellung und der Veröffentlichung der Verkaufsprospekte:

Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,1 % p.a.“,

Aufstellung: 18. März 2021 Veröffentlichung: 01. April 2021

Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,5 % p.a.“

Aufstellung: 18. März 2021 Veröffentlichung: 01. April 2021

Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 2“.

Aufstellung: 18. März 2021 Veröffentlichung: 01. April 2021

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:

Die Emittentin hat beim Amtsgericht Hameln einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern auf Auszahlung von Zinsen und auf Rückzahlung des Anlagebetrages der Vermögensanlage erheblich beeinträchtigt und nicht sichergestellt ist.

5. Das Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 27. Januar 2025 gestellt.

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emi ttenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlagen unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:

Siehe bereits unter Ziff. 4.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:

Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis:

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

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