Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) informiert über die erstmalige Meldepflicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions, SFTs) gemäß Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) in Verbindung mit dem EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz (EWR-WPFGDG).
Ab dem 1. Februar 2025 tritt die stufenweise Meldepflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 SFTR für Wertpapierfirmen und Banken in Liechtenstein sowie Drittlandunternehmen in Kraft, die eine Zulassung als Wertpapierfirma oder eine Bewilligung als Bank benötigen würden, wenn sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen wären.
Weiterführende Informationen sind in der FMA-Wegleitung 2022/1 zu finden, welche ausführliche Bestimmungen zur Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Verordnung (SFTR) enthält.
📄 Dokument:
🔹 FMA-Wegleitung 2022/1 – Ausführende Bestimmungen zur SFTR (PDF, 263 kB)
Meldepflicht für weitere Finanzinstitute ab November 2025
Die FMA weist darauf hin, dass für folgende Institutionen die Meldepflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 SFTR erst ab dem 1. November 2025 gilt:
✔️ Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
✔️ OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
✔️ Alternative Investmentfonds (AIF), die von AIFM nach dem AIFMG verwaltet werden
✔️ Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge
✔️ Nichtfinanzielle Gegenparteien
Die Einhaltung der Meldepflichten ist ein zentraler Bestandteil der Markttransparenz und Regulierung. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten.