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Berichtigung im Insolvenzverfahren der A&O Facility Management GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Bielefeld, 27. Januar 2025 – Das Amtsgericht Bielefeld hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A&O Facility Management GmbH & Co. KG unter dem Aktenzeichen 43 IN 817/24 eine Berichtigung vorgenommen.

Die A&O Facility Management GmbH & Co. KG, mit Sitz in Spenge, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 10333 eingetragen. Sie wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A&O Unternehmensgruppe GmbH (HRB 19052), welche wiederum durch Geschäftsführer Andreas Ortmanns vertreten wird.

Der ursprüngliche Beschluss vom 13. Januar 2025 wies eine offenbare Unrichtigkeit auf. Gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wurde daher durch das Amtsgericht Bielefeld eine Berichtigung vorgenommen. Die fehlerhafte Angabe zur Handelsregistereintragung wurde korrigiert, sodass nun offiziell bestätigt ist, dass die Schuldnerin unter der Handelsregisternummer HRA 10333 geführt wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 793 ZPO möglich. Diese kann von jedem Beteiligten eingelegt werden, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bielefeld (Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld) oder beim Landgericht Bielefeld (Niederwall 71, 33602 Bielefeld) einzulegen. Eine Erklärung zur Niederschrift kann auch bei jedem anderen Amtsgericht erfolgen.

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses beginnt die Frist automatisch zu laufen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie eine Erklärung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde enthalten und sollte begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr

Die Einreichung der Beschwerde ist auch elektronisch möglich. Dazu muss ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen und rechtlichen Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs sind auf der offiziellen Justiz-Website unter www.justiz.de verfügbar.

Die Berichtigung zeigt, wie wichtig eine präzise Dokumentation in Insolvenzverfahren ist, da selbst kleinere Unrichtigkeiten weitreichende Folgen haben können. Das Verfahren über die Eröffnung der Insolvenz bleibt jedoch weiterhin anhängig.

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