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Vorläufige Insolvenzverwaltung über @Work’s personal GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Cloppenburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der @Work’s personal GmbH, mit Sitz in der Lange Str. 71, 49661 Cloppenburg, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 216853, wird durch die Geschäftsführer Wiebke Bohlen und Christoph Hespe, beide wohnhaft in Cappeln (Oldenburg), vertreten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanken, mit Kanzleisitz Am Markt 9, 49685 Emstek, bestellt. Er ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Anordnungen des Gerichts zur Vermögenssicherung

Gemäß dem Beschluss sind folgende Maßnahmen getroffen worden:

  1. Beschränkung der Verfügungsbefugnis:
    • Die @Work’s personal GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.
  2. Einzug von Forderungen:
    • Drittschuldnern der GmbH wird untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen.
    • Sie sind verpflichtet, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
  3. Einsicht in den vollständigen Beschluss:
    • Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, Burgstr. 9, 49661 Cloppenburg einlegen.

  • Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses.
  • Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.
  • Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden.
  • Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
  • Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen und erklären, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird.

Gläubiger können ebenfalls Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Verfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 bestreiten möchten.

Datenschutzinformation

Hinweise zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO sind auf der Website des Amtsgerichts Cloppenburg unter www.amtsgericht-cloppenburg.niedersachsen.de verfügbar.

Fazit:
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung verliert die @Work’s personal GmbH ihre volle Verfügungsmacht über ihr Vermögen. Gläubiger sollten sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden, um weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens und die Anmeldung ihrer Forderungen zu erhalten.

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