Das Amtsgericht Baden-Baden hat am 27. Januar 2025 zur Sicherung des Vermögens der AB Beteiligungs und Verwaltungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Alexander Balabanov, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hintergrund ist der Antrag des Unternehmens auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der finanziellen Lage der Schuldnerin wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet:
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Sämtliche Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen werden untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.
- Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig ausgesetzt.
- Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- Rechtsanwalt Hans Thaens aus Offenburg wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
- Er erhält weitreichende Befugnisse zur Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin.
- Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
- Verfügungen über das Unternehmensvermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Bankkonten und Forderungen der Schuldnerin unterliegen ab sofort seiner Verwaltung und Kontrolle.
- Einziehung von Forderungen
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie Sonderkonten zu eröffnen.
- Drittschuldnern ist es untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten – sie müssen direkt an den Insolvenzverwalter zahlen.
- Einsichts- und Zutrittsrechte
- Der Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume betreten und Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen.
- Die Schuldnerin ist verpflichtet, die Geschäftsunterlagen auf Verlangen herauszugeben und umfassend Auskunft zu erteilen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Baden-Baden eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll bei jedem Amtsgericht erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Ausblick auf das Insolvenzverfahren
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Sollte dies der Fall sein, könnte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Falls das Vermögen nicht ausreicht, droht die Abweisung mangels Masse.
Betroffene Gläubiger sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen und ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, sobald das Verfahren offiziell eröffnet wird.