Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, mit Sitz in der Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz, angeordnet.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Michael Weiss, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landau unter der Nummer HRB 1358 eingetragen.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzleisitz Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, bestellt.
Kontakt:
- Telefon: 06341-144831
- Fax: 06341-144832
Anordnungen zur Vermögenssicherung
Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:
- Eingeschränkte Verfügungsbefugnis:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Einzug von Forderungen:
- Den Drittschuldnern wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits laufende Maßnahmen werden eingestellt.
- Unternehmensfortführung:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter kann das Unternehmen mit Zustimmung des Insolvenzgerichts weiterführen, um Vermögensverluste zu vermeiden.
- Arbeitsverhältnisse:
- Die Schuldnerin bleibt für bestehende Arbeitsverhältnisse verantwortlich, jedoch bedarf jede Veränderung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
- Nutzung von Betriebsvermögen:
- Gläubiger dürfen Gegenstände, die bei einer Insolvenz der Masse zufallen würden, nicht verwerten oder entziehen. Diese dürfen zur Unternehmensfortführung eingesetzt werden.
- Einsicht und Zusammenarbeit:
- Die Schuldnerin muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkten Zugang zu Geschäftsräumen, Buchhaltungsunterlagen und weiteren relevanten Dokumenten gewähren.
- Vermögensverzeichnis:
- Die Schuldnerin wird aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie eine Gläubiger- und Schuldnerliste vorzulegen.
- Sonderkonto:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zur Verwaltung der künftigen Insolvenzmasse einzurichten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz, eingelegt werden.
- Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
- Einreichung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht.
- Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
- Erforderlicher Inhalt:
- Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Beschwerdeeinlegung.
- Der Umfang der Anfechtung muss angegeben werden, falls die Entscheidung nur teilweise angefochten wird.
Datenschutzhinweis
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie weiteren Datenschutzgesetzen ist auf der Website des Gerichts unter www.agld.justiz.rlp.de abrufbar. Auf Wunsch kann eine Papierform bereitgestellt werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz – Insolvenzgericht, 27.01.2025