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Erbe ausschlagen oder annehmen? Das müssen Sie wissen

klimkin (CC0), Pixabay

Ein Erbe kann mehr als nur Vermögen bedeuten – oft sind auch Schulden Teil des Nachlasses. Wer sich davor schützen möchte, sollte genau prüfen, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft anzunehmen oder innerhalb der gesetzlichen Frist auszuschlagen. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt und welche Alternativen es gibt, um die eigene Haftung zu begrenzen.

Wer erbt, haftet – auch mit dem eigenen Vermögen

Mit dem Tod eines Angehörigen treten Erben automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Das bedeutet: Vermögen und Schulden werden gleichermaßen übernommen. Wer nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers aufkommen möchte, hat jedoch die Möglichkeit, das Erbe binnen sechs Wochen auszuschlagen.

Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme der Erbschaft, bei einem Testament mit Erhalt des Eröffnungsbescheids vom Nachlassgericht. Ausnahme: Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder der Erbe hält sich im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

Wie kann ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagung erfolgt entweder:

  • Beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat, oder
  • Beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erbe lebt.

Zur Ausschlagung gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Persönlich vor Gericht: Die Erklärung wird dort protokolliert, es fällt eine Gerichtsgebühr an.
  2. Notariell beglaubigt: Eine notarielle Erklärung wird an das Gericht gesendet (Kosten ca. 30 €). Wichtig: Die Erklärung muss innerhalb der Frist eingehen.

Ein einfacher Brief an das Gericht reicht nicht aus! Nach der Ausschlagung ist jeglicher Anspruch auf den Nachlass – auch der Pflichtteil – verwirkt.

Achtung: Schlagen Sie das Erbe aus, geht es an die nächste Person in der Erbfolge über – z. B. Ihre Kinder. Daher müssen Sie die Erbschaft auch für minderjährige Kinder explizit ausschlagen.

Lehnen alle Erben ab, fällt das Erbe an den Staat, der es zwar annehmen muss, aber nicht für die Schulden haftet.

Alternative zur Ausschlagung: Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

Nicht immer muss ein Erbe komplett ausgeschlagen werden. Wer unsicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist, kann die Haftung begrenzen, ohne auf potenzielles Vermögen zu verzichten.

1. Nachlassverwaltung beantragen

Diese Option schützt Erben davor, mit ihrem privaten Vermögen für Schulden aufkommen zu müssen.

  • Beantragung: Beim Nachlassgericht innerhalb von zwei Jahren nach Erbantritt.
  • Verfahren: Ein Nachlassverwalter verwaltet das Erbe, zahlt Schulden und gibt überschüssiges Vermögen an die Erben weiter.
  • Kosten: Werden aus dem Nachlass beglichen; ist dieser zu gering, übernimmt der Staat.

Endet die Nachlassverwaltung ohne Deckung der Schulden, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet.

2. Nachlassinsolvenzverfahren

Wenn sich nach Annahme des Erbes herausstellt, dass der Nachlass nicht zur Schuldentilgung ausreicht, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden.

  • Beantragung: Beim Insolvenzgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.
  • Ergebnis: Gläubiger können nur noch auf den Nachlass zugreifen, nicht auf das Privatvermögen des Erben.
  • Keine negativen Folgen: Die persönliche Bonität des Erben wird nicht beeinträchtigt.

Reicht das Erbe nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, stellt das Gericht die „Dürftigkeit des Nachlasses“ fest. Dieser Beschluss entbindet die Erben endgültig von allen weiteren Forderungen.

Fazit: Abwägen, prüfen, handeln

Ein Erbe anzutreten bedeutet Verantwortung – auch finanziell. Wer nicht sicher ist, ob sich die Annahme lohnt, sollte sich schnellstmöglich einen Überblick über die finanzielle Lage verschaffen und die verschiedenen Handlungsoptionen prüfen.

Ob Ausschlagung oder Haftungsbegrenzung – in jedem Fall gilt: Fristen einhalten und rechtzeitig handeln, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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