Osnabrück, 24. Januar 2025 – Das Amtsgericht Osnabrück hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mojen Bauregie GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Ellerstraße 65, 49088 Osnabrück, vorläufige Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRA 209439 eingetragen ist, wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Mojen Verwaltung GmbH, sowie die Geschäftsführerin Davida Katharina Mojen, wohnhaft in Hollenstedt, vertreten.
Unter dem Aktenzeichen 26 IN 4/25 wurde am heutigen Vormittag um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft bis auf Weiteres nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen darf.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, mit Kanzleisitz in der Strengerstraße 4+6, 33330 Gütersloh, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 05241/21070-0, per Fax unter 05241/21070-29, sowie per E-Mail unter guetersloh@sponagel-recht.de erreichbar. Weitere Informationen sind auf der Kanzlei-Website unter www.sponagel-recht.de abrufbar.
Wichtige Anordnungen des Gerichts:
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Antragstellerin darf ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine finanziellen Transaktionen oder sonstige Verfügungen über Vermögenswerte vornehmen.
- Zahlungsverbot an die Antragstellerin: Schuldner der Antragstellerin sind verpflichtet, sämtliche Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, um die Insolvenzmasse zu sichern.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde beim Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzulegen.
Zusätzlich haben Gläubiger das Recht, Beschwerde einzulegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen möchten. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung, wobei die frühere der beiden Möglichkeiten maßgeblich ist.
Diese Anordnung dient dem Schutz der Insolvenzmasse und der Interessen der Gläubiger. In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft prüfen und über mögliche Sanierungsmaßnahmen oder eine geordnete Abwicklung entscheiden.