Das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der E. Richard Thieme GmbH, mit Sitz in der Richard-Thieme-Straße 1, 01900 Großröhrsdorf, am 22. Januar 2025 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 2818 eingetragene Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Jens Schulze vertreten.
Mit dem Beschluss wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund 6.550 Euro einzugehen. Diese betreffen:
- Bankhaus Max Flessa KG, Zweigstelle Erfurt, für Zinsen und Gebühren im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldfinanzierung in Höhe von ca. 4.300 Euro.
- Lohnbuchhaltungsservice Leich, Fasanenweg 2A, 99869 Drei Gleichen, für Lohnbuchhaltungsleistungen in Höhe von ca. 2.100 Euro.
- Wasserversorgung Bischofswerda GmbH, Belmsdorfer Straße 27, 01877 Bischofswerda, für die laufende Wasserversorgung in Höhe von ca. 150 Euro.
Zugleich wurde die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen. Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen somit nicht mehr eigenständig verfügen.
Falls das Verfahren nicht eröffnet wird – sei es durch Antragsrücknahme, Abweisung mangels Masse oder Verwerfung als unzulässig – hat die vorläufige Insolvenzverwalterin sicherzustellen, dass die begründeten Masseverbindlichkeiten aus dem verwalteten Vermögen beglichen werden, bevor ihre Bestellung aufgehoben wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, oder beim Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch einfache Post, gilt diese drei Tage nach der Aufgabe zur Post als erfolgt. Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung zu laufen. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Amtsgericht Dresden, 22. Januar 2025