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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DW Energiesparhaus GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Kiel hat am 23. Januar 2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DW Energiesparhaus GmbH, mit Sitz in der Krummbogen 77-79, 24113 Kiel, angeordnet. Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 11896 KI, wird durch ihren Geschäftsführer Jörg Dieckmann vertreten.

Zur Sicherung des Unternehmensvermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marcus Janca, Westring 455, 24118 Kiel, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0431 99081-0 und per Telefax unter 0431 99081-100 erreichbar.

Mit dem Beschluss wurde ferner angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – einschließlich der Einziehung von Außenständennur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gläubigerinteressen und sollen sicherstellen, dass keine weiteren Vermögensverschiebungen ohne gerichtliche Kontrolle erfolgen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kiel eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin oder sonstige Beteiligte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung sofortige Beschwerde beim

Amtsgericht Kiel, Deliusstraße 22, 24114 Kiel

einlegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Eine Erklärung bei jedem Amtsgericht ist möglich, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde fristgerecht beim Amtsgericht Kiel eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.

Die Beschwerdeschrift muss Folgendes enthalten:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
  • Die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
  • Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten

Elektronische Einreichung:
Beschwerden können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet.

Das elektronische Dokument muss entweder:

  1. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  2. Über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) eingereicht werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind auf der Website www.justiz.de verfügbar.

Amtsgericht Kiel, 23. Januar 2025

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