Das Amtsgericht Syke – Insolvenzabteilung hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Autohaus am Damm GmbH, mit Sitz in Vor dem Zoll 12, 31582 Nienburg (Weser), am 23. Januar 2025 um 10:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens angeordnet.
Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Albers sowie Peter Richter, Birkenstraße 204, 27249 Mellinghausen, steht nun unter der Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, mit Kanzleisitz in der Marienstraße 126, 32425 Minden, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0571/6457710 sowie per Fax unter 0571/6457739 erreichbar.
Gemäß dem gerichtlichen Beschluss dürfen Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere finanzielle Transaktionen und Vertragsabschlüsse. Darüber hinaus werden alle Schuldner der Antragstellerin aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Berücksichtigung dieses Beschlusses zu erbringen, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Syke eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sowie jeder Gläubiger, der die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchte, sofortige Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem:
Amtsgericht Syke – Insolvenzabteilung,
Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke,
Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke, Postfach 11 65, 28845 Syke
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wird die Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht, gilt sie als zugestellt, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag vergangen sind. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang bei dem oben genannten Gericht.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
- Die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
- Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten
Sollte die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist dies im Antrag zu spezifizieren.
Datenschutz:
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Amtsgericht Syke, 23. Januar 2025