Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Abi 77 GmbH, mit Sitz in der Sonnenallee 166, 12059 Berlin, am 23. Januar 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 185181, wird durch den Geschäftsführer Tamer Uyar vertreten.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen getroffen:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt – mit Ausnahme unbeweglicher Vermögensgegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Herrmann, mit Kanzleisitz in der Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, bestellt.
- Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese Regelung umfasst auch den Einzug von Forderungen.
Der Beschluss dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und soll sicherstellen, dass keine Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Insolvenzmasse erfolgen.
Hinweis zur Bekanntmachung:
Die Entscheidung wird elektronisch veröffentlicht und bleibt für die Dauer der Anordnung gespeichert. Falls das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 3 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin oder deren Gläubiger binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einlegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der Zustellung. Bei öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt die Entscheidung zwei Tage nach der Veröffentlichung als zugestellt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine Erklärung bei einem anderen Amtsgericht ist möglich; entscheidend ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
- Die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
- Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreicht.
Elektronische Dokumente müssen entweder:
- Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
- Über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) eingereicht werden.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind auf der Website www.justiz.de verfügbar.
Amtsgericht Charlottenburg, 23. Januar 2025
Aktenzeichen: 36a IN 8082/24