Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2025 den Antrag der Regina Verwaltung GmbH, mit Sitz in der Gabriel-von-Seidl-Straße 23, 82031 Grünwald, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Schuldnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stefan Leuze und den Geschäftsführer Dr. Thomas Robl, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 276728 eingetragen.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags steht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Dies bedeutet, dass den Gläubigern derzeit kein Verfahren zur Verwertung des Vermögens zur Verfügung steht und sie auf individuelle rechtliche Schritte angewiesen sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung beim
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, gilt sie als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch eine Abgabe bei einem anderen Amtsgericht ist möglich; maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Amtsgericht München. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
- Die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird
- Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Bevollmächtigten
Elektronische Einreichung:
Beschwerden können auch elektronisch eingereicht werden, allerdings genügt eine einfache E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Rechtsbehelfe von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtend elektronisch einzureichen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Elektronische Dokumente müssen entweder:
- Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
- Über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht München, 22. Januar 2025