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Insolvenzantrag der Norstrandperle – Aparthotel – Immobilienverwaltungs-GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Aurich hat mit Beschluss vom 25. Januar 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Norstrandperle – Aparthotel – Immobilienverwaltungs-GmbH, mit Sitz in der Moltkestraße 3-5, 26548 Norderney, mangels Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nummer HRB 204111, wird durch den Geschäftsführer Michael Meltzer, Elsässer Platz 3, 65195 Wiesbaden, vertreten.

Gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) wurde festgestellt, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Daher bleibt den Gläubigern die Möglichkeit, ihre Forderungen auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aurich eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung können die Antragstellerin und die Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung sofortige Beschwerde beim

Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich

einlegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, gilt sie als bewirkt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Aurich.

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
  • Die Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird
  • Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten

Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist dies im Antrag zu spezifizieren.

Amtsgericht Aurich, 23. Januar 2025
Aktenzeichen: 9 IN 163/24

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