Staatsanwaltschaft Bonn
680 Js 810/20 – 15.01.2025
An den
unbekannten Geschädigten
Ermittlungsverfahren gegen Y. Y.
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sind bei einer Durchsuchung eines Schließfachs der Schließfachanlage des Hauptbahnhofs Bonn, am 28.05.2020 u.a. 74,900,- € aufgefunden und sichergestellt worden. Nach den durchgeführten Ermittlungen kann das Geld nicht hinreichend sicher dem Beschuldigten zugordnet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammt. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wir eine Frist bis zum 31.07.2025 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.
Soboll
Oberstaatsanwältin
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