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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Levatar GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Montabaur, 21. Januar 2025 – Das Amtsgericht Montabaur hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Levatar GmbH, ansässig in Am Driesch 6, 56428 Dernbach, unter dem Aktenzeichen 14 IN 256/24 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Die Levatar GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 29055 eingetragen ist und durch ihren Geschäftsführer Guido Bonau vertreten wird, darf ab sofort Verfügungen über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters tätigen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Gläser bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in Haus II, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur, und ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:

  • Telefon: 02602 95024-0
  • Fax: 02602 95024-11
  • E-Mail: glaeser@raglaeser.de
  • Webseite: www.raglaeser.de

Auswirkungen des Beschlusses

Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind die Schuldner der Levatar GmbH dazu verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin sind, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt oder werden einstweilen eingestellt.

Einsichtnahme und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Montabaur eingesehen werden. Die Antragstellerin sowie ihre Gläubiger haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Montabaur, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, einzureichen oder elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu übermitteln.

Die Frist zur Einlegung beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder mit dessen öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, wobei die Bekanntmachung zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt gilt.

Amtsgericht Montabaur – 21. Januar 2025

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