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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Scheinwerferklinik UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Schwarzenbek, 20. Januar 2025 – Das Amtsgericht Schwarzenbek hat unter dem Aktenzeichen 1 IN 3/25 eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Scheinwerferklinik UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Borsigstraße 24, 21502 Geesthacht, angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Nummer HRB 17948 HL eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Beutel vertreten.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 wurde zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin Rechtsanwalt Marc Schaumann, mit Kanzleisitz in der Lauenburger Straße 15, 21493 Schwarzenbek, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 04151 84040 und per Telefax unter 04151 840430 erreichbar.

Anordnung des Gerichts:

  1. Einschränkung von Verfügungen:
    Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies soll verhindern, dass weitere nachteilige Veränderungen der finanziellen Lage eintreten (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  2. Sicherung des Schuldnervermögens:
    Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO angeordnet, um das Unternehmensvermögen zu sichern und die weitere wirtschaftliche Entwicklung zu überwachen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Hinweise zur elektronischen Kommunikation:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen und sicheren Übermittlungswegen sind auf www.justiz.de abrufbar.

Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin überprüft und das Verfahren zur möglichen Eröffnung vorbereitet. Das Gericht wird in den kommenden Wochen über das weitere Vorgehen entscheiden.

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