Das Amtsgericht Pforzheim hat am 17. Januar 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MK Drehtechnik GmbH, mit Sitz in der Max-Eyth-Straße 12, 75443 Ötisheim, angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und nachteilige Veränderungen zu verhindern.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille, mit Kanzleisitz in Pforzheim, bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und sicherzustellen, dass keine unrechtmäßigen Verfügungen getroffen werden.
Kontaktdaten des Insolvenzverwalters:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille
Obere Rodstraße 12, 75173 Pforzheim
Telefon: –
Telefax: –
Einschränkungen für die Geschäftsführung
Der Schuldnerin ist es ab sofort untersagt, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände zu verfügen. Dies gilt insbesondere für Bankkonten und offene Forderungen, deren Verwaltung nun vollständig in die Verantwortung des Insolvenzverwalters übergeht.
Folgende Maßnahmen wurden angeordnet:
- Einstellung der Zwangsvollstreckung:
- Alle laufenden Vollstreckungsmaßnahmen gegen die MK Drehtechnik GmbH werden ausgesetzt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögensgegenstände beziehen.
- Verfügungssperre:
- Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.
- Bankkonten und Außenstände unterliegen der Verwaltung des Insolvenzverwalters.
- Sicherungsmaßnahmen:
- Kreditinstitute wurden angewiesen, nur dem Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen.
- Schuldner der MK Drehtechnik GmbH (Drittschuldner) dürfen Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
- Befugnisse des Insolvenzverwalters:
- Eröffnung von Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse.
- Einziehung offener Forderungen im Namen des Unternehmens.
- Einsicht in Geschäftsunterlagen und betriebliche Einrichtungen.
Rechtsbehelfsbelehrung für Beteiligte
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Beschwerdeeinlegung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Pforzheim:
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim - Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses.
- Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird.
- Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten.
Beschwerden von Behörden, Anwälten oder juristischen Personen müssen elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Nächste Schritte im Verfahren
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob das vorhandene Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Anschließend wird das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens entscheiden.
Gläubiger und andere Beteiligte sollten ihre Forderungen frühzeitig vorbereiten und Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen.
Für weitere Informationen stehen das Insolvenzgericht und der vorläufige Insolvenzverwalter zur Verfügung.