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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die LED-Centrum Handels GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 11 IN 12/25

Baden-Baden, 20. Januar 2025 – Das Amtsgericht Baden-Baden hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LED-Centrum Handels GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Wagnerstraße 33, 76448 Durmersheim, vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 708795, wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die LED-Centrum Verwaltungs GmbH, vertreten. Geschäftsführer ist Alexander Balabanov.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Steffen Hattler, Moltkestraße 27, 77654 Offenburg, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0781 919449-12 sowie per Fax unter 0781 919449-29 erreichbar.

Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens

Um eine Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern, wurden folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. Zwangsvollstreckungsverbot: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen, sind untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dazu gehört insbesondere die Einziehung offener Forderungen.
  3. Übernahme der Vermögenskontrolle: Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin. Bankguthaben und Forderungen dürfen nur noch durch ihn eingezogen werden.
  4. Einrichtung von Sonderkonten: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen einzurichten und darüber zu verfügen.
  5. Auskunftspflicht der Banken: Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
  6. Zahlungsanweisung an Drittschuldner: Drittschuldnern wird untersagt, weitere Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind diese ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Pflichten der Schuldnerin

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkte Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren. Er ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Zudem hat die Schuldnerin alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse zu erteilen.

Veröffentlichung und Rechtsmittelbelehrung

Die Anordnung wurde im elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort bis zur Aufhebung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gespeichert.

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Baden-Baden, Gutenbergstraße 17, 76532 Baden-Baden, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls keine Verkündung erfolgt, mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 IN 12/25 geführt.

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