Das Amtsgericht Ansbach hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Naturholz 99 UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Angerhofstraße 11, 91720 Absberg, abgelehnt. Der Grund: Das Unternehmen verfügt nicht über ausreichendes Vermögen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Hintergrund der Entscheidung
Die Naturholz 99 UG, die im Handel mit Naturholzprodukten tätig ist, wurde von einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verklagt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu finanzieren. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO erfolgt die Ablehnung eines Insolvenzantrags, wenn die Deckung der Verfahrenskosten nicht gesichert ist.
Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre offenen Forderungen auf anderem Wege geltend machen müssen, beispielsweise durch Einzelzwangsvollstreckung.
Rechtsmittel: Möglichkeit zur Beschwerde
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Einreichungsstelle:
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
Fristbeginn:
- Ab Verkündung der Entscheidung oder
- Ab Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
Form der Beschwerde:
- Schriftlich oder
- Zur Niederschrift bei einem beliebigen Amtsgericht
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und eine eindeutige Erklärung zur Anfechtung enthalten. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Dazu ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Die Einreichung erfolgt über:
- Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder
- Einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO
Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen finden Sie auf der Justiz-Website: www.justiz.de.
Was bedeutet die Entscheidung für Gläubiger?
Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet, dass Gläubiger vorerst keine Quote aus einer Insolvenzmasse erwarten können. Alternativ können sie versuchen, ihre Ansprüche direkt gegen die Geschäftsführung geltend zu machen oder durch individuelle Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.
Empfehlung:
Betroffene Gläubiger sollten zeitnah prüfen, ob eine Beschwerde gegen den Beschluss sinnvoll ist oder andere rechtliche Schritte in Betracht kommen.
Amtsgericht Ansbach – Insolvenzgericht – 20.01.2025