Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat am 15. Januar 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DS Objektbau GmbH, mit Sitz in der Alleestraße 15, 65812 Bad Soden am Taunus, abgelehnt. Als Grund für die Entscheidung wurde mangelnde Masse angegeben, gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
Hintergrund des Verfahrens
Die DS Objektbau GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Ivelina Georgieva, hatte einen Insolvenzantrag gestellt. Das Gericht kam jedoch nach Prüfung zu dem Schluss, dass die vorhandenen Mittel des Unternehmens nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Einsicht in den vollständigen Beschluss
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Königstein im Taunus eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung: Möglichkeit der Beschwerde
Die Antragstellerin (DS Objektbau GmbH) sowie weitere Beteiligte, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, können gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
- Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
- Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Bei öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung.
- Einreichung der Beschwerde:
- Schriftlich an das Insolvenzgericht:
Amtsgericht Königstein im Taunus
Burgweg 9
61462 Königstein im Taunus - Oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts (maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang in Königstein).
- Schriftlich an das Insolvenzgericht:
- Formvorschriften: Die Beschwerde muss schriftlich von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet werden und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
- Teilanfechtung: Falls nur Teile des Beschlusses angefochten werden sollen, muss dies in der Beschwerdeschrift deutlich gemacht werden.
- Begründung: Eine detaillierte Begründung der Beschwerde ist empfehlenswert.
Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde einzulegen. Die Frist beträgt hier sechs Monate, gerechnet ab Rechtskraft der Hauptentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens.
Die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Nächste Schritte für Gläubiger und Beteiligte
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags bleiben Gläubiger in der Regel auf ihren Forderungen sitzen, da kein Verfahren zur Verteilung des vorhandenen Vermögens eingeleitet wird. Betroffene Gläubiger sollten prüfen, ob weitere rechtliche Schritte, etwa ein Eigenantrag auf Insolvenz, sinnvoll sein könnten.
Tipp:
Beteiligte sollten sich bei Unsicherheiten juristisch beraten lassen, um ihre rechtlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen.