Aktenzeichen: 67g IN 360/24
Das Amtsgericht Hamburg hat am 14. Januar 2025 um 16:53 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Rudi Werkvertrag GmbH, ansässig in der Trettaustraße 32-34, 21107 Hamburg, angeordnet. Die Gesellschaft, die auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung spezialisiert ist, wird im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173360 geführt und von ihrem Geschäftsführer Arturs Rudzitis gesetzlich vertreten.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Um das Vermögen der Schuldnerin zu schützen und nachteilige Veränderungen zu verhindern, hat das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Büttner bestellt:- Adresse: Friesenweg 22, 22763 Hamburg
- Aufgaben: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die finanziellen Angelegenheiten der Schuldnerin zu überwachen und sicherzustellen, dass sämtliche wirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne des Gläubigerschutzes erfolgen.
- Einschränkung der Verfügungsmacht der Schuldnerin:
- Die Rudi Werkvertrag GmbH darf ab sofort über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Diese Regelung umfasst auch die Einziehung von Forderungen und die Verwaltung von Vermögenswerten.
- Einziehung von Forderungen und Sicherung der Insolvenzmasse:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, sofern sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden einstweilen eingestellt.
Ziel und Bedeutung der Anordnung
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zielt darauf ab, die Vermögensverhältnisse der Rudi Werkvertrag GmbH zu stabilisieren, die Insolvenzmasse zu sichern und eine transparente Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu schaffen. Die vorläufige Kontrolle durch den Insolvenzverwalter gewährleistet, dass keine Vermögenswerte zum Nachteil der Gläubiger abfließen und das Vermögen der Schuldnerin geordnet verwaltet wird.
Bedeutung für die Geschäftspartner und Drittschuldner
Für die Geschäftspartner und Gläubiger der Rudi Werkvertrag GmbH bedeutet diese Anordnung, dass alle Leistungen und Zahlungen ab sofort direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen sind. Direktzahlungen an die Schuldnerin sind unwirksam und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gibt der Schuldnerin vorübergehend Schutz, während die finanzielle Lage geprüft wird.
Ausblick
Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist ein erster Schritt im Insolvenzverfahren, der zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Rudi Werkvertrag GmbH dient. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird prüfen, ob das Unternehmen saniert werden kann oder ob eine Liquidation erforderlich ist. In den nächsten Wochen wird sich entscheiden, ob ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet wird und welche Optionen für die Schuldnerin und ihre Gläubiger bestehen.
Das Amtsgericht Hamburg hat mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine rechtliche Grundlage geschaffen, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine geordnete Abwicklung oder mögliche Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen.