Aktenzeichen: 40 IN 816/24
Am 14. Januar 2025 hat das Amtsgericht Heilbronn um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der aaiid GmbH angeordnet. Die Gesellschaft, ansässig Im Zukunftspark 10, 74076 Heilbronn, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 780436 eingetragen. Sie wird vom Geschäftsführer Ben Luca Meertz, dessen Aufenthaltsort derzeit unbekannt ist, vertreten.
Die aaiid GmbH ist auf die Entwicklung und den Betrieb innovativer Geschäftslösungen spezialisiert.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
Zum Schutz der Insolvenzmasse und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen hat das Gericht Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen.
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Lutz Lohmann, Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn, bestellt.
- Kontaktinformationen:
- Telefon: 07131 3905151
- Fax: 07131 3905183
- E-Mail: heilbronn@ernestus.eu
- Web: www.ernestus.eu
- Einschränkung der Verfügungsmacht:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Die Schuldnerin darf weder über Bankkonten noch über Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Bereiche geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
- Prüfung, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
- Einzug von Bankguthaben und Forderungen sowie Entgegennahme eingehender Gelder.
- Eröffnung von Sonderkonten, um die Insolvenzmasse getrennt zu verwalten.
- Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrest- oder einstweiligen Verfügungen, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Pflichten der Schuldnerin und Drittschuldner:
- Die Drittschuldner (Schuldner der Schuldnerin) dürfen keine Zahlungen an die Schuldnerin leisten und sind angewiesen, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Betretungs- und Einsichtsrecht:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
Ziel der Maßnahme
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dem Ziel, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu bewahren, bis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden wird. Durch die umfassende Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters soll verhindert werden, dass Vermögenswerte der Insolvenzmasse entzogen oder zum Nachteil der Gläubiger verwendet werden. Gleichzeitig wird geprüft, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und eine Sanierung oder Liquidation in Betracht zu ziehen.
Hinweise zur Veröffentlichung und Fristen
Die Entscheidung wurde elektronisch veröffentlicht und bleibt mindestens bis zur Beendigung der Maßnahme zugänglich. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung (§ 9 InsO). Zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten. Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, wobei spezielle Anforderungen an die Übermittlung und Signatur zu beachten sind.
Ausblick
Die aaiid GmbH sieht sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, die die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erforderlich gemacht hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens vorliegen und ob eine Möglichkeit zur Sanierung besteht. Der Ausgang dieses Verfahrens wird entscheidend sein, um die Zukunft des Unternehmens und die Interessen der Gläubiger zu sichern.