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Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

917 VA 606 Js 38679/​23 und 606 Js 35979/​22

Durch das Amtsgericht Mannheim ist am 04.03.2024 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 28.03.2024 rechtskräftig ist. Gegen den/​die unbekannten Täter ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.966,72 EUR angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Einziehungsbeteiligten Bardia Rahmani Jahed lag zur Last, am 06. und 07.10.2022 auf seinem Konto IBAN DE45 (…) 96 bei der Targobank Gelder empfangen zu haben, zu deren Überweisung insgesamt 11 Geschädigte durch einen oder mehrere nicht identifizierte Betrugstäter mit dem Modus-Operandi „Whats-App-Fraud“ veranlasst worden waren.

Die Geschädigten wurden durch die Täter via WhatsApp kontaktiert, wobei sie sich als ihre Kinder ausgaben, eine finanzielle Notlage vortäuschten und um Überweisung eines bestimmten Betrags baten. Als Zielkonto für die Überweisungen gaben sie das Konto des Einziehungsbeteiligten bei der Targobank an.

Die Geschädigten überwiesen die geforderten Beträge in der irrigen Annahme, damit eine finanzielle Verpflichtung ihrer Kinder zu erfüllen, sodass ihnen – wie von den Tätern beabsichtigt – ein Schaden in gleicher Höhe entstand.

Mithin entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 36.408,65 EUR.

Das gegen den Einziehungsbeteiligten geführte Ermittlungsverfahren, Az.: 606 Js 35979/​22 wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde mit Verfügung vom 02.11.2022, das Verfahren wegen des Verdachts des Betrugs, Az.:606 Js 693/​23 mit Verfügung vom 03.11.2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Durch das AG Bielefeld wurde am 10.10.2022 ein Beschlagnahmebeschluss bez. des Kontos bei der Targobank erlassen. Das Konto wurde gepfändet. Es wies zum Zeitpunkt der Pfändung ein Guthaben i.H. von 26.966,72 EUR auf.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum o. g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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