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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei Transport & Baustoffe Baumert GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 88 IN 1/25
Amtsgericht Münster, Beschluss vom 09.01.2025

Am 9. Januar 2025 um 15:04 Uhr hat das Amtsgericht Münster die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Transport & Baustoffe Baumert GmbH angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.

Unternehmensangaben

Die Transport & Baustoffe Baumert GmbH hat ihren Sitz in der Buschkamp 10, 48324 Sendenhorst, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer HRB 12914 eingetragen. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Ralph Baumert vertreten, der ebenfalls an der genannten Adresse ansässig ist.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Michels bestellt.

Die Kontaktdaten des vorläufigen Insolvenzverwalters lauten:

  • Adresse: Piusallee 8, 48147 Münster
  • Telefon: [Nummer nicht angegeben]

Rechtsanwalt Stephan Michels übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und die Interessen der Gläubiger zu schützen.

Gerichtliche Anordnungen

Das Amtsgericht Münster hat gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  2. Zahlungsanweisung an Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Transport & Baustoffe Baumert GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen Zahlungen und Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Untersagung von Zwangsvollstreckungen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung

  1. Sicherung der Insolvenzmasse:
    Die Maßnahmen sollen verhindern, dass das Vermögen der Schuldnerin geschmälert wird.
  2. Prüfung der wirtschaftlichen Lage:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin analysieren und feststellen, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
  3. Schutz der Gläubigerinteressen:
    Alle Maßnahmen zielen darauf ab, die Rechte und Ansprüche der Gläubiger zu wahren und eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sicherzustellen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten eine sofortige Beschwerde einlegen.

Einreichung der Beschwerde:

Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht
Am Stadtgraben 10
48143 Münster

Alternativ kann die Beschwerde auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden. Entscheidend ist, dass die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Münster eingeht.

Beginn der Frist:

Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, falls diese nicht erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Ausblick

Die vorläufige Insolvenzverwaltung stellt einen ersten Schritt im Verfahren dar. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die Vermögenssituation prüfen und einen Bericht erstellen, auf dessen Grundlage das Gericht über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens entscheidet.

Mögliche Szenarien:

  1. Sanierung: Falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, könnte eine Restrukturierung des Unternehmens unter gerichtlicher Aufsicht erfolgen.
  2. Liquidation: Sollte eine Fortführung nicht möglich sein, könnten die Vermögenswerte verkauft werden, um die Gläubiger zu befriedigen.
  3. Ablehnung des Antrags: Falls die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, könnte der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden.

Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht
09.01.2025

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