Aktenzeichen: 70k IN 218/24
Das Amtsgericht Köln hat am 9. Januar 2025 die mit Beschluss vom 19. Juli 2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Trend Cologne GmbH aufgehoben.
Unternehmensangaben
Die Trend Cologne GmbH, ehemals ansässig in der Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, wird durch den Geschäftsführer Lukas Kuklik vertreten, dessen aktuelle Anschrift Helpensteiner Kirchweg 43, 41469 Neuss, lautet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer HRB 92304 eingetragen.
Geschäftszweig:
Das Unternehmen betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, sowohl stationär als auch über Online-Plattformen. Im Fokus stehen insbesondere Kleidung, Schuhe, Accessoires, Heimtextilien und Elektrogeräte.
Verfahrensverlauf
Am 19. Juli 2024 hatte das Amtsgericht Köln Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine geordnete Abwicklung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu gewährleisten.
Mit dem aktuellen Beschluss vom 9. Januar 2025 wurden diese Maßnahmen aufgehoben. Die Entscheidung bedeutet, dass die Sicherung des Schuldnervermögens nicht mehr erforderlich ist.
Rechtliche Bedeutung
Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen kann auf mehrere Faktoren hinweisen:
- Erledigung des Verfahrens:
Das Insolvenzverfahren könnte beendet oder mangels Masse abgelehnt worden sein. - Sanierung:
Es besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen erfolgreich restrukturiert wurde und keine Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens mehr erforderlich ist. - Rücknahme des Antrags:
Der Insolvenzantrag könnte zurückgezogen worden sein, sei es durch den Schuldner selbst oder einen Gläubiger.
Ausblick
Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen signalisiert, dass die ursprüngliche Notwendigkeit einer vorläufigen Insolvenzverwaltung oder Vermögenssicherung entfallen ist. Details zur weiteren Entwicklung des Unternehmens sind dem vollständigen Beschluss, der in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln eingesehen werden kann, zu entnehmen.
Amtsgericht Köln
09.01.2025