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Vorläufige Insolvenzverwaltung für SAS Intensivpflege GmbH & Co. KG eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67h IN 394/24

Das Amtsgericht Hamburg hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SAS Intensivpflege GmbH & Co. KG wichtige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRA 128149 eingetragen und hat ihren Sitz in der Jägerlauf 41 – 51, 22529 Hamburg. Gesetzlich vertreten wird sie durch die persönlich haftende Gesellschafterin SAS Intensivpflege Verwaltungsgesellschaft mbH (HRB 172768), deren Geschäftsführerin Frau Sabina Habibi ist.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Am 08. Januar 2025 um 11:33 Uhr wurden zum Schutz des Vermögens der Schuldnerin und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz bestellt, mit Kanzleisitz in der Friesenweg 22, 22763 Hamburg. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die finanzielle Lage zu prüfen.

    Kontaktinformationen des vorläufigen Insolvenzverwalters:

    • Telefon: (Angabe fehlt)
    • E-Mail: (Angabe fehlt)
  2. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies betrifft auch den Einzug von Forderungen.
  3. Einzug von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Drittschuldner werden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Zwangsvollstreckung gestoppt:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrests oder einstweiligen Verfügungen, sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorerst ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Hintergrund der Anordnung

Die Anordnung dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und mögliche Gläubigerinteressen zu wahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird eine detaillierte Prüfung der finanziellen Situation durchführen und dem Gericht eine Empfehlung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Hamburg einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls keine Verkündung erfolgt ist – mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Eine Beschwerde ist auch als elektronisches Dokument zulässig, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Weitere Details zur Einreichung sind der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses zu entnehmen.

Mit diesen Maßnahmen wird das Vermögen der SAS Intensivpflege GmbH & Co. KG unter strenge Aufsicht gestellt, um eine geordnete Fortführung oder Abwicklung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird alle relevanten Aspekte prüfen und eine Empfehlung zur weiteren Verfahrensweise abgeben.

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